Lexikon zur Bundestagswahl V - Vorgezogene Neuwahlen
Vorgezogene Neuwahlen
Bundestagswahlen finden alle vier Jahre statt. Eine Ausnahme sieht das Grundgesetz vor, wenn der Bundespräsident das Parlament nach einer gescheiterten Vertrauensfrage des amtierenden Bundeskanzlers bzw. der Kanzlerin auflöst. Die Bundeskanzler Gerhard Schröder (2005), Helmut Kohl (1982) und Willy Brandt (1972) ebneten mit einer solchen Vertrauensfrage jeweils den Weg für vorgezogene Neuwahlen. Doch auch bei einer Kanzlerwahl (vgl. Kanzlerwahl) kann es womöglich auf vorgezogene Neuwahlen hinauslaufen: Wenn im dritten Wahlgang der Kanzlerkandidat/die Kandidatin nur eine einfache Mehrheit der Stimmen im Bundestag erhält, hat der Bundespräsident zwei Möglichkeiten: den Kandidaten/die Kandidatin zu ernennen oder das Parlament vorzeitig aufzulösen. Vorgezogene Neuwahlen müssen innerhalb von 60 Tagen nach Auflösung des Bundestages stattfinden.
Hier geht es weiter: W - Von Wahlgebiet bis Wahltermin
- A - Von Abgeordnete bis Auszählverfahren
- B - Von Briefwahl bis Bundeswahlordnung
- D - Direktmandat
- E - Von Elefantenrunde bis Erstwähler
- F - Von Fraktion bis Fünf-Prozent-Hürde
- G - Von Geheime Wahl bis Gültigkeit der Wahl
- H - Von Hare-Niemeyer bis d'Hondt
- J - Jungwähler
- K - Von Kanzlerwahl bis Kumulieren
- L - Von Landesliste bis Landeswahlleitung
- M - Von Mandat bis Minderheitsregierung
- N - Nachrücker
- O - Opposition
- P - Von Panaschieren bis Personalisierte Verhältniswahl
- R - Von Rechtsgrundlagen bis Reihenfolge
- S - Von Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren bis Stimmzettel
- T - Von Terminplan bis Tod eines Kandidaten
- U - Von Überhangmandat bis Ungültige Stimme
- V - Vorgezogene Neuwahlen
- W - Von Wahlgebiet bis Wahltermin
- Z - Zweitstimme