Lexikon zur Bundestagswahl G - Von Geheime Wahl bis Gültigkeit der Wahl
Geheime Wahl
Das Wahlgeheimnis sichert die Freiheit der Wahl: Laut Grundgesetz muss bei der Wahl sichergestellt sein, dass niemand bei der Stimmabgabe kontrolliert wird und seine Wahl auch später anonym bleibt. Wie die Wahl in diesem Sinne organisiert wird, schreibt das Bundeswahlgesetz vor: Bedeutend sind hier Stimmzettel ohne Namensangabe, Wahlkabinen und Wahlurnen.
Gliederung der Wahlorgane
Die Wahlorgane organisieren die Wahl und sorgen dafür, dass sie ordnungsgemäß verläuft. In den Wahlbezirken entscheiden Wahlvorsteherinnen bzw. Wahlvorsteher und Wahlvorstand bei Auszählungsfragen sowie über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen.
Kreiswahlleitungen und ein Kreiswahlausschuss sind für ihren Wahlkreis zuständig. Beim Kreiswahlleiter (vgl. Kreiswahlleiter) müssen die Kandidaturen für das Direktmandat eingereicht werden. Nach der Wahl stellt der Kreiswahlleiter fest, wer das Direktmandat erhält.
Auf Landesebene sind Landeswahlleitungen (vgl. Landeswahlleiterin bzw. Landeswahlleiter) und Landeswahlausschuss zuständig: Landeslisten müssen bei ihnen vorgelegt werden. Sie ermitteln, wie viele Stimmen in ihrem Bundesland auf die einzelnen Landeslisten entfallen.
Der Bundeswahlleiter (vgl. Bundeswahlleiter) ist zusammen mit dem Bundeswahlausschuss für die Zulassung von Parteien verantwortlich sowie für die Feststellung, wie viele Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen und welche Kandidaten gewählt sind.
Grundgesetz
Das Grundgesetz, die deutsche Verfassung, bildet für die Bundestagswahl die wichtigste Rechtsgrundlage. Es schreibt vor, dass die Abgeordneten "in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl" gewählt werden müssen (vgl. Wahlgrundsätze). Es bestimmt auch, welche Rechte und Pflichten die Gewählten im Parlament haben (vgl. freies Mandat) und welche Rolle den Parteien zukommt (vgl. Parteien).
Gültigkeit der Wahl
Über die Gültigkeit der Bundestagswahl entscheidet der Bundestag im Wahlprüfungsverfahren. Er wird aber nur auf Einspruch hin tätig, den jeder Wahlberechtigte innerhalb von zwei Monaten nach der Wahl einlegen kann. Der parlamentarische Wahlprüfungsausschuss befasst sich mit den Einsprüchen und bereitet die Entscheidung des Plenums vor. Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt werden. Außerdem prüfen die Landeswahlleitung und der Bundeswahlleiter, ob die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis der Prüfung entscheiden sie, ob sie ihrerseits Einspruch gegen die Wahl einlegen.
Hier geht es weiter: H - Von Hare-Niemeyer bis d'Hondt
- A - Von Abgeordnete bis Auszählverfahren
- B - Von Briefwahl bis Bundeswahlordnung
- D - Direktmandat
- E - Von Elefantenrunde bis Erstwähler
- F - Von Fraktion bis Fünf-Prozent-Hürde
- G - Von Geheime Wahl bis Gültigkeit der Wahl
- H - Von Hare-Niemeyer bis d'Hondt
- J - Jungwähler
- K - Von Kanzlerwahl bis Kumulieren
- L - Von Landesliste bis Landeswahlleitung
- M - Von Mandat bis Minderheitsregierung
- N - Nachrücker
- O - Opposition
- P - Von Panaschieren bis Personalisierte Verhältniswahl
- R - Von Rechtsgrundlagen bis Reihenfolge
- S - Von Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren bis Stimmzettel
- T - Von Terminplan bis Tod eines Kandidaten
- U - Von Überhangmandat bis Ungültige Stimme
- V - Vorgezogene Neuwahlen
- W - Von Wahlgebiet bis Wahltermin
- Z - Zweitstimme