BGH bekräftigt Regeln Hohe Hürden für Sperrung von Internetseiten
Gezielte Sperrungen von Seiten können verhindern, dass im Internet Urheberrecht verletzt wird. Doch der Bundesgerichtshof stellt klar: Das ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich. Von Klaus Hempel.
Gezielte Sperrungen von Seiten können verhindern, dass im Internet Urheberrecht verletzt wird. Doch der Bundesgerichtshof stellt klar: Das ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich.
Kommt es zu Urheberrechtsverletzungen im Netz, können gezielte Sperren von Internetseiten diese verhindern. Der Bundesgerichtshof hat nun bekräftigt, dass Netzsperren nur als allerletztes Mittel in Betracht kommen. Die Sperrung von ganzen Internetseiten ist deshalb so problematisch, weil damit sehr häufig auch der Zugang zu legalen Inhalten blockiert würde. Nach Paragraph 7 Telemediengesetz sind solche Sperren zwar möglich, wenn Urheberrechte verletzt wurden. Sie müssen aber verhältnismäßig sein. Soweit die Gesetzeslage.
Grundsatzurteil von 2015
Bereits 2015 entschied der BGH in einem Grundsatzurteil, dass sogenannte Access-Provider wie beispielsweise die Deutsche Telekom, Vodafone oder 1&1, die den Zugang zum Internet ermöglichen, nur in sehr engen Grenzen zu solchen Sperren verpflichtet werden dürfen. Wer als Rechteinhaber eine Sperre durchsetzen will, muss zuvor alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft haben, gegen die Rechtsverletzung auf andere Weise vorzugehen.
Klage von Wissenschaftsverlagen zurückgewiesen
Die spannende Frage war nun: Hält der BGH an den strengen Anforderungen fest? Geklagt hatten mehrere Wissenschaftsverlage gegen die Deutsche Telekom. Sie wollten erreichen, dass die Telekom den Zugang zu den Seiten von zwei Internetanbietern sperrt: Die Anbieter hätten ohne Zustimmung der Verlage Artikel und Bücher online zur Verfügung gestellt. Damit hätten sie die Nutzungsrechte der Verlage verletzt.
Der BGH wies nun in letzter Instanz die Klage zurück. Die Verlage hätten zunächst gerichtlich gegen den schwedischen Host-Provider der beiden Internetanbieter vorgehen müssen, um so herauszufinden, wer für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Host-Provider sind Unternehmen, die auf ihren Servern Inhalte für die Internetnutzer bereitstellen.
Die Verlage, so der erste Zivilsenat des BGH, hätten vor einem deutschen Gericht - per einstweiliger Verfügung - einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen den Host-Provider geltend machen können, um so an die Namen und Adressen der Internetseitenbetreiber zu gelangen. Diese Entscheidung wäre im EU-Land Schweden grundsätzlich vollstreckbar gewesen.
BGH bleibt bei seiner strikten Linie
Mit dem Urteil hält der Bundesgerichtshof also an seiner bisherigen Rechtsprechung und den damit verbundenen hohen Hürden für Netzsperren fest: Bei Urheberrechtsverletzungen darf die Sperre einer Internetseite nur das allerletzte Mittel sein und ist nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig - weil bei einer Sperre immer die Gefahr besteht, dass auch legale Inhalte nicht mehr zugänglich sind.