EGMR weist Klage aus Frankreich ab Posthume künstliche Befruchtung verboten
Eine künstliche Befruchtung nach dem Tod des Partners ist in Frankreich verboten. Zwei Frauen bemühten sich vor dem EGMR dennoch, ihren Wunsch umzusetzen - ohne Erfolg. Ihre Klage wurde abgewiesen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Klage zweier Französinnen abgewiesen, die sich nach dem Tod ihrer Ehemänner vergeblich um eine künstliche Befruchtung bemüht hatten.
Eine 1992 geborene Frau hatte 2019 ihren Mann verloren, der an Krebs starb. Als die Chemotherapie seine Fruchtbarkeit einzuschränken drohte, hatte er sein Sperma einfrieren lassen. Nach seinem Tod bemühte sich die junge Frau vergeblich, das Sperma nach Spanien exportieren zu lassen, wo eine künstliche Befruchtung legal gewesen wäre. Die Richter der EGMR erklärten, das Verbot, das Sperma des verstorbenen Ehemannes nach Spanien auszuführen, wo die posthume Empfängnis erlaubt ist, habe das Privatleben der Klägerin beeinträchtigt. Es liege aber keine Verletzung von Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention vor.
Die zweite Frau hatte sich bereits zu Lebzeiten ihres Mannes künstlich befruchten lassen, weil dieser an Blutkrebs litt. Dabei blieben mehrere Embryos übrig, die eingefroren wurden. Die französischen Behörden untersagten auch ihr nach dem Tod ihres Mannes, diese nach Spanien zu transferieren.
Frankreich: Gesetz will keine Neugeborenen mit totem Vater
In Frankreich, genau wie in Deutschland, ist eine künstliche Befruchtung nach dem Tod des Partners verboten. In Spanien ist die sogenannte posthume Zeugung dagegen erlaubt, wenn der Spender zu Lebzeiten zugestimmt hat. Der EGMR entschied in seinem Urteil, dass die Ausfuhr des Samens nach Spanien das Verbot in Frankreich umgehen würde und es "keinen Grund gibt, von den Feststellungen der nationalen Gerichte abzuweichen".
Frankreich begründet das Verbot der künstlichen Befruchtung nach dem Tod des Partners unter anderem damit, dass dadurch Kinder gezeugt werden, die von Geburt an keinen lebenden Vater haben.
Der EGMR wies darauf hin, dass die Ausweitung des Rechts auf künstliche Befruchtung für lesbische Paare und Frauen ohne Partner die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Verbots erneut aufwerfe. "Der juristische Rahmen muss kohärent sein", betonten die Richter.