Nach Gruppenvergewaltigung Wie es nach dem Urteil von Freiburg weitergeht
Die Richter haben für die Gruppenvergewaltigung einer 18-Jährigen in Freiburg hohe Haftstrafen verhängt. Doch ist das Urteil endgültig? Und droht den verurteilten Flüchtlingen die Abschiebung?
Wie genau sieht das Urteil aus?
Die Freiburger Richter sahen den Tatvorwurf in den wesentlichen Punkten als erwiesen an und folgten weitgehend dem Schlussantrag der Staatsanwaltschaft. Alle elf Angeklagten wurden verurteilt. Sieben davon wegen Vergewaltigung, einer wegen eines sexuellen Übergriffs, zwei der Männer wegen unterlassener Hilfeleistung und ein weiterer Mann wegen eines Drogendeliktes. Majid H., der in diesem Verfahren als Haupttäter gilt, bekam eine Haftstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Auch die anderen Verurteilten erhielten zum Teil mehrjährige Haftstrafen.
Die Einlassung der Angeklagten, es habe sich um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehandelt, die junge Frau habe nach Sex verlangt, ließ das Gericht nicht gelten. Das sei eine Schutzbehauptung, so der vorsitzende Richter in seiner Urteilsbegründung.
Was hat sich konkret in der Tatnacht zugetragen?
Für das Gericht steht nach einem langen Prozess fest: Die junge Frau war mit ihrer Freundin in die Disko gegangen. Zuvor hatten sie bereits Alkohol getrunken. Einer der Angeklagten verkaufte der 18-Jährigen eine Ecstasypille und gab ihr einen Drink aus. Etwas später verließ sie mit dem Hauptangeklagten Majid H. die Disko, um sich dessen Tattoos anzuschauen. Als sie kurze Zeit später wieder zurück zu ihrer Freundin gehen wollte, habe er sie auf den Boden geworfen und vergewaltigt. Das Opfer habe wegen des erstmaligen Ecstasykonsums keinen entgegenstehenden Willen mehr bilden können. Über Stunden lag sie im Gebüsch und wurde nacheinander von sieben Männern vergewaltigt. Der Hauptangeklagte hatte die anderen Männer zum Teil extra dafür herbeigeholt.
Einige der Angeklagten bekamen Jugendstrafen - warum?
Junge Menschen werden in Deutschland strafrechtlich etwas anders behandelt als Erwachsene. So steht beim Jugendstrafrecht der sogenannte Erziehungsgedanke im Mittelpunkt: Straffällige Jugendliche sollen durch die Strafen möglichst wieder "auf den rechten Pfad" zurückgeführt werden. Der Gesetzgeber fordert, dass bei Jugendlichen ein ganz besonderer Schwerpunkt auf diesen Aspekt gelegt werden muss. Wer zum Zeitpunkt der Tat bereits 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist, gilt als "Heranwachsender". Das trifft auf mehrere Angeklagte in diesem Fall zu. Bei ihnen muss das Gericht entscheiden, ob die Person zum Zeitpunkt der Tat nach ihrer "sittlichen und geistigen Entwicklung" noch einem Jugendlichen gleichstand - oder eher mit einem Erwachsenen zu vergleichen ist. Je nachdem, wird dann das mildere Jugendstrafrecht angewendet.
Im Freiburger Urteil sind aber auch die Jugendstrafen nicht besonders gering ausgefallen. Zweimal gab es eine Jugendstrafe von drei Jahren. Das zeigt, dass die Richter die Tat als gravierend ansehen.
Ist das Urteil endgültig?
Nein, es besteht noch die Möglichkeit der Revision zum Bundesgerichtshof. Innerhalb einer Woche können die Angeklagten Revision einlegen. Nach Zustellung des Urteils gibt es eine Frist von einem Monat, um die Revision zu begründen. Wichtig: In der Revisionsinstanz gibt es keine neue Beweisaufnahme, also keine erneuten Zeugenaussagen oder Sachverständigen-Gutachten. Der BGH würde das Urteil des Landgerichts lediglich auf Rechtsfehler überprüfen.
Die meisten Verurteilten waren Flüchtlinge. Werden sie nun ausgewiesen?
Zunächst müssen die Verurteilten ihre Strafen hier in Deutschland antreten. Schließlich sollen sie die Konsequenzen ihrer Tat tragen und nicht durch eine Ausweisung möglicherweise einer Haftstrafe entgehen. Aber: Nach dem Verbüßen der Strafe müssen Ausländer auch mit einer Ausweisung rechnen. Nach dem Aufenthaltsgesetz sollen sie ausgewiesen werden, wenn ihr "Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik gefährdet".
Und: Nach dem Gesetz ist die rechtskräftige Verurteilung wegen eines Sexualdelikts bei dieser Frage ein entscheidender Faktor. Das Ausweisungsinteresse wiegt dann besonders schwer. Nur bei ganz besonders triftigen Gegenargumenten, kann hier eine Ausweisung noch ausbleiben. Allerdings kann auch ein Mensch, der ausgewiesen ist, nur dann tatsächlich abgeschoben werden, wenn ihm in seinem Heimatland nicht Tod, Folter oder Ähnliches drohen. Die meisten Angeklagten kommen aus Syrien. Nach der Haft muss also geprüft werden, ob man zu diesem Zeitpunkt wirklich nach Syrien abschieben kann.