EuGH zu Fluggastrechten Entschädigung auch bei vorverlegtem Flug
Reisenden steht auch dann eine Entschädigung zu, wenn ihr Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt wurde. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Eine solche Vorverlegung komme einer Annullierung gleich.
Ein Flug gilt als annulliert, wenn er mehr als eine Stunde vorverlegt wird. Damit haben Fluggäste Anspruch auf Ausgleichszahlung. Eine derartige Vorverlegung eines Fluges sei erheblich, denn sie könne bei Fluggästen zu schwerwiegenden Unannehmlicheiten führen, argumentierte der Europäische Gerichtshof in einem heute veröffentlichten Urteil. Fluggäste können dann nicht mehr frei über ihre Zeit verfügen - etwa weil sie große Anstrengungen unternehmen müssen, um rechtzeitig am Flughafen zu sein.
Ein Fluggast könne selbst dann Ansprüche gegen eine Airline haben, wenn das von ihm beauftragte Touristikunternehmen den Flug gar nicht gebucht hat, so das höchste europäische Gericht. Wenn der Reiseveranstalter nämlich einen Beleg über den Flug ausgestellt habe, gelte dieser Beleg als bestätigte Buchung. Von dem Fluggast könne nicht verlangt werden, dass er sich Informationen über die Beziehungen zwischen den Unternehmen beschaffe.
Nationale Gerichte müssen Entscheidung umsetzen
Geklagt hatten mehrere österreichische und deutsche Fluggäste. Nach der Entscheidung aus Luxemburg müssen nun die nationalen Gerichte - in Deutschland das Landgericht Düsseldorf - die konkreten Fälle entscheiden.
Az: C-146/20, C-188/20, C-196/20, C-270/20, C-263/20