Polizeiautos vor einer Schule in Regensburg
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Bundesweite Drohschreiben Wie Bombendrohungen geahndet werden

Stand: 27.10.2023 18:00 Uhr

Drohschreiben haben bundesweit Polizeieinsätze und Evakuierungen ausgelöst. Betroffen waren Schulen, Medienhäuser und Botschaften. Der Staatsschutz ermittelt. Strafrechtlich sind solche Drohungen keine Kleinigkeit.

Von Kerstin Anabah, ARD-Rechtsredaktion

Bombendrohungen können schwere strafrechtliche Folgen haben. Derartige Mails könnten zum Beispiel als "Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten" mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe geahndet werden.

Das gilt selbst dann, wenn der Absender nur vortäuscht, dass er zum Beispiel eine Sprengstoffexplosion herbeiführen will (§ 126 Absatz 2 StGB), es sich also um eine falsche Bombendrohung handelt.

Ziel des Gesetzes ist es, den öffentlichen Frieden zu schützen. Bürger sollen sicher sein, dass sie in Ruhe und Frieden leben können. Voraussetzung des Straftatbestandes: Die Drohung müsste geeignet sein, diesen Frieden zu stören. Eine konkrete Gefährdung ist nicht erforderlich. Es reicht aus, Bürger in ihrem Vertrauen auf den Frieden zu erschüttern. Das dürfte hier der Fall sein, wurden doch Hunderte Menschen evakuiert.

Schutz vor unnötiger Inanspruchnahme

Ein Großeinsatz der Polizei könnte aber auch dazu führen, dass der Absender wegen Vortäuschen einer Straftat gegenüber der Polizei verfolgt wird. Ziel des Paragrafen 145d StGB ist es, unter anderem auch Polizeidienststellen vor unnötiger Inanspruchnahme zu schützen.

Wenn die Polizei etwa Schulen wegen falscher Bombendrohungen evakuieren muss, fehlen Polizisten an anderer Stelle. Das heißt, die Polizei ist gehindert, ihrer eigentlichen Aufgabe nachzukommen. Auch deshalb könnten dem Absender empfindliche Strafen drohen.

Vortäuschen einer Notsituation

Vom Gesetz geschützt ist auch das Interesse der Bevölkerung an wirkungsvoller Hilfe in plötzlichen Notsituationen. Durch eine falsche Bombendrohung wird die Gefahr einer Sprengstoffexplosion vorgetäuscht, durch die das Leben etwa von Schülern und Schülerinnen gefährdet sein soll.

Die Folge: Einsatzkräfte rücken aus. Paragraf 145 I Nr. 2 StGB besagt: "Wer absichtlich oder wissentlich vortäuscht, dass wegen (…) gemeiner Gefahr (…) die Hilfe anderer erforderlich sei, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." Fraglich ist hier jedoch, ob die Gefahr tatsächlich vorliegen muss oder ob es ausreicht, wenn der Absender vorgibt, sie liege in seiner Hand.

Hohe Kosten

Wer also E-Mails mit Bombendrohungen verschickt, könnte strafrechtlich verfolgt werden. Darüber hinaus könnten derartige Drohmails für den Absender zusätzlich sehr teuer werden, denn Großeinsätze der Polizei sind mit enormen Kosten verbunden. Diese könnten dem Absender eventuell in Rechnung gestellt werden.

Sven-Peter Martens, NDR, tagesschau, 25.10.2023 16:00 Uhr

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete der NDR im "Nordmagazin" am 25. Oktober 2023 um 19:30 Uhr.