EuGH-Urteil Entschädigung für Flugverspätung nicht automatisch
Flugpassagiere haben bei Annullierungen und Verspätungen ein Recht auf Entschädigung - sofern sie selbst bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Das geht aus einem Urteil des EuGH hervor.
Bei Flugannullierungen und großen Verspätungen bekommen Passagiere nach europäischem Recht eine Entschädigung. Das ist so in der EU-Fluggastrechteverordnung geregelt. Bis zu 600 Euro - je nach Flugstrecke.
Aber unter Umständen gibt es kein Geld: nämlich dann, wenn die Betreffenden sich entscheiden, nun doch nicht den geplanten Flug zu nehmen.
Zwei ähnlich gelagerte Klagen
Über zwei Fälle hatte das höchste Gericht der EU zu entscheiden. In einem Fall hatte der Reisende im Jahr 2018 den Flug von Düsseldorf nach Palma de Mallorca erst gar nicht angetreten, weil schon klar war: Das Flugzeug würde viel zu spät landen, und er würde seinen Geschäftstermin am Zielort verpassen.
In dem anderen Fall hatte der Reisende, der 2019 ebenfalls von Düsseldorf nach Palma de Mallorca fliegen wollte, sich angesichts der möglichen Verspätung selbstständig einen Ersatzflug besorgt und kam tatsächlich nicht ganz so spät an.
Für beide klagte der Rechtsdienstleister flightright bei den deutschen Gerichten, und der Bundesgerichtshof legte die Sache zur Klärung dem EuGH in Luxemburg vor.
Fluggäste müssen zur Abfertigung kommen
Normalerweise gibt es nach europäischem Recht bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden eine pauschale Ausgleichszahlung. In diesen Fällen muss sie aber nicht gezahlt werden.
Fluggäste haben die Pflicht, sich zur Abfertigung zu begeben, sagen die europäischen Richter. Denn der Flug soll ja stattfinden, anders als wenn er komplett gestrichen würde.
Wer erst gar nicht erscheint, habe jedenfalls keinen Anspruch auf die pauschalierte europäische Entschädigung. Er könnte höchstens noch versuchen, nach anderen Gesetzen von der Fluggesellschaft Schadensersatz zu bekommen.
Dasselbe gelte für denjenigen, der auf eigene Initiative einen Ersatzflug nimmt. Denn es komme allein darauf an, dass man Zeit verloren hat, eben mehr als drei Stunden. Wenn der Fluggast weniger als drei Stunden Verspätung gehabt habe, müsse er nach dem europäischem Recht keine Entschädigung bekommen.