Gutachten des EuGH CETA-Vertrag ist mit EU-Recht vereinbar
Der EuGH sieht keine Probleme beim Handelspakt CETA zwischen der EU und Kanada. Die umstrittenen Schiedsgerichte zur Streitschlichtung zwischen Investoren und Staaten seien mit EU-Recht vereinbar, so die Richter.
Das Abkommen mit dem Namen CETA hat sehr viel Protest mobilisiert: Mehr als 60.000 Menschen wandten sich allein an das deutsche Bundesverfassungsgericht, weil sie den Vertrag zwischen der EU und Kanada für in höchstem Maße undemokratisch hielten. Wichtigster Kritikpunkt: Die Schaffung eines zusätzlichen internationalen Gerichts - ein Gericht, vor dem Investoren klagen, hohen Schadensersatz verlangen und damit einheimische Gesetze aushebeln könnten. Die Kritiker befürchteten eine nicht mehr kontrollierbare Paralleljustiz. Eine nationale Regierung könne zum Beispiel keine strengeren Regeln im Umweltschutz erlassen, weil sie immer befürchten müsse, von einem kanadischen Unternehmen vor dem CETA-Gericht wegen Gewinneinbußen verklagt zu werden.
CETA bislang nur vorläufig
Das Bundesverfassungsgericht ließ den Beitritt Deutschlands zu CETA im Jahr 2016 zwar zu, aber der Abschnitt mit den neuen Gerichten musste ausgespart werden. Entsprechend wird das Abkommen seit 2017 zwar vorläufig angewandt, allerdings wurde die Sache mit dem speziellen Gericht und der besonderen Klagemöglichkeit für die Unternehmen noch nicht umgesetzt.
Auch in Belgien gab es viel Widerstand gegen den Vertrag mit Kanada, vor allem wegen dieser Sondergerichte. Das Land wandte sich deshalb an die oberste Gerichtsinstanz in der EU, an den EuGH in Luxemburg, ob diese neuen CETA-Gerichte überhaupt mit europäischem Recht vereinbar seien.
EuGH hält CETA-Gerichte für ungefährlich
Aber die europäischen Richter halten den Vertrag nicht für gefährlich. Sie haben sich das Abkommen genauer angesehen und kommen zu dem Schluss: Wenn etwa für Klagen von kanadischen Firmen gegen europäische Umweltschutzregeln ein spezieller Gerichtshof eingerichtet wird, dann könne der nicht das Schutzniveau in Europa infrage stellen. Das sei in dem CETA-Vertrag so beschrieben. Hat die EU demokratisch ein bestimmtes Niveau festgelegt, etwa bei der Sicherheit von Lebensmitteln oder für den Schutz der Verbraucher, hätten die speziellen CETA-Gerichte nicht das Recht, diese Entscheidungen infrage zu stellen. Das gelte für viele Bereiche: Auch für den Schutz des Lebens, für die öffentliche Moral, für den Arbeitsschutz und für die Grundrechte.
Die Richter werden dann ganz konkret: Selbst wenn die EU-Kommission eine Geldbuße verhängen würde, dürfte das CETA-Gericht diese nicht einfach aufheben. Das ginge nur, wenn die Geldbuße auch nach europäischem Recht nicht in Ordnung war.
Nach dieser Entscheidung der obersten EU-Richter über das europäische Recht müssen nun noch die deutschen Verfassungsrichter in der Hauptsache über CETA entscheiden. Sie werden mit Sicherheit das Votum der europäischen Kollegen genau studieren. Damit das Abkommen irgendwann vollständig in Kraft treten kann, müssen es noch alle EU-Mitgliedsstaaten ratifizieren.