FAQ

Internet-Recht Wann dürfen fremde Inhalte verlinkt werden?

Stand: 08.09.2016 13:47 Uhr

Fotos, Film-Trailer, interessante Artikel: Im Internet finden sich viele spannende Inhalte, die man gerne mit Freunden teilt. Aber wann ist diese Weiterverbreitung verboten?

Von Kolja Schwartz und Christoph Kehlbach, ARD-Rechtsredaktion

Was hat der EuGH entschieden?

Die wichtigste Botschaft des Urteils für alle, die im Internet unterwegs sind: Fremde Inhalte dürfen verlinkt werden, ohne dass man sich Gedanken machen oder gar überprüfen muss, ob der verlinkte Inhalt rechtmäßig ins Netz gestellt wurde oder nicht. Die europäischen Richter betonen, "dass das Internet für die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist."

Weiter heißt es, "dass Hyperlinks zu seinem guten Funktionieren und dem Meinungs- und Informationsaustausch beitragen". Für die Internetnutzer sei es zu schwierig, bei jedem Inhalt zu überprüfen, ob dieser mit dem Einverständnis des Rechteinhabers ins Netz gekommen sei oder nicht. Auch deshalb gilt grundsätzlich: Verlinken erlaubt!

Wo genau liegt das Problem?

Hyperlinks, oder kurz: Links, sind elektronische Querverweise im Internet. Wer einen Link anklickt, wird dadurch automatisch auf die entsprechende Internetseite weitergeleitet. Der Link enthält also immer eine Zieladresse und führt den Nutzer zu diesem Ziel, etwa einer Website oder einer Datei. Aber: Nicht jeder Inhalt im World Wide Web ist rechtlich unbedenklich. So verstoßen einige Inhalte beispielsweise gegen Bestimmungen des Urheberrechts.

Die juristische Frage, die viele bewegte: Verstößt auch derjenige gegen das Urheberrecht, der etwas verlinkt, was zum Beispiel nicht vom Rechteinhaber ins Netz gelangt ist? Das große Problem: Jeden Tag wird millionenfach im Internet verlinkt, geteilt oder ein Inhalt auf der eigenen Website per Frame eingebunden. Immer geht es um fremde Inhalte. Und in den seltensten Fällen weiß der User, ob der ursprüngliche Inhalt rechtmäßig oder rechtwidrig ins Netz gelangte. Bisher mussten Nutzer immer damit rechnen, dass sie belangt werden, wenn sie etwas "Falsches" verlinken.

Was ist der rechtliche Knackpunkt?

Der EuGH hat überprüft, ob das Setzen eines Links zu einem geschützten Werk als so genannte öffentliche Wiedergabe dieses Werkes zu werten ist. Denn nach einer EU-Richtlinie bedarf jede "öffentliche Wiedergabe" eines Werkes der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers. Fehlt diese Zustimmung, verletzt derjenige, der das Werk verlinkt, das Urheberrecht. Er macht sich also möglicherweise haftbar. Wenn es aber keine "öffentliche Wiedergabe" ist, braucht der Rechteinhaber auch nicht gefragt zu werden.

Das oberste Gericht der EU hatte in einem früheren Fall schon entschieden, dass es zulässig ist, Inhalte zu verlinken, wenn diese auf anderen Seiten frei zugänglich sind und dort mit dem Einverständnis des Urhebers veröffentlicht wurden. Das gehe dann auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers. Heute nun hat es klargestellt, dass es sich auch dann nicht um eine "öffentliche Wiedergabe" handelt, wenn der Nutzer nicht weiß, dass etwas unrechtmäßig ins Netz gelangt ist. In dieser Situation haftet man dann auch nicht. Voraussetzung auch hier: der fremde Inhalt ist bereits im Internet und dort frei zugänglich.

Wann gilt das nicht?

Der EuGH betont auch die Bedeutung des Urheberrechts. Und die Richter stellen klar: Wenn jemand weiß, dass ein Inhalt ohne Zustimmung des Rechteinhabers ins Internet gekommen ist, darf er nicht verlinken. Andernfalls liegt eine "öffentliche Wiedergabe" vor und man kommt in die Haftung, wenn man nicht das Einverständnis des Rechteinhabers einholt.

Und: Erfährt man erst später, dass der ursprüngliche Inhalt unrechtmäßig ins Netz gelangt ist, muss man seinen Link wieder löschen.

Eine weitere Einschränkung gilt, wenn jemand kommerziell verlinkt, also mit den Links Geld verdient. Dann muss er sich vorher informieren, ob der ursprüngliche Inhalt rechtmäßig ins WWW gekommen ist.

Worum ging es im konkreten Fall?

Die Niederländerin Britt Dekker ist als Teilnehmerin an verschiedenen Fernsehformaten einem breiten Publikum in ihrer Heimat bekannt. Im Jahr 2011 posierte sie für Fotoaufnahmen in der Zeitschrift "Playboy". Noch vor Veröffentlichung des Magazins wurden einige der Aufnahmen auf einer australischen Website zugänglich gemacht, ohne das Einverständnis des "Playboy"-Verlags. Der niederländische Blog "GeenStijl" setzte wiederum auf seiner Seite einen Link zu diesen Fotos. Er lud die Fotos also nicht selbst ins Netz, sondern verlinkte sie nur und berief sich darauf, selbst nichts Unrechtmäßiges getan zu haben. Die Herausgeber des "Playboy" und Britt Dekker verklagten daraufhin "GeenStijl".  

In diesem konkreten Fall durfte "GeenStjl" nicht verlinken, sagt der EuGH. Denn: Die Macher des Blogs waren sich der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung bewusst. Sie wussten, dass die Bilder ohne Einverständnis des Rechteinhabers ins Netz gelangten.

Welche Bedeutung hat das Urteil?

Das Urteil hat für alle Internetnutzer in Europa eine immense Bedeutung, weil die entsprechende Urheberrechtsrichtlinie für die ganze EU gilt. Und damit auch die Aussage des Urteils. Die Entscheidung schafft Rechtsklarheit und verhindert Verunsicherung. Auch in Deutschland wird sich die Rechtsprechung dadurch nun wohl ändern. Der Bundesgerichtshof hatte zum Beispiel zum Thema Framing, also dem Einbetten von Videos - quasi durch Verlinkung – noch im Juli 2015 entschieden, dass dies nur zulässig ist, wenn das Ursprungsvideo rechtmäßig ins Internet gelangt ist. Auch das könnte nun hinfällig sein.

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete Deutschlandfunk am 08. September 2016 um 13:30 Uhr