Präzedenzfall beim Europäischen Gerichtshof Sind alle Hyperlinks zulässig?
Fotos, Film-Trailer, interessante Artikel: Im Internet finden sich viele spannende Inhalte, die man gerne mit Freunden teilt. Aber wann ist diese Weiterverbreitung verboten? Dazu urteilt heute der Europäische Gerichtshof.
Worum geht es im vorliegenden Fall?
Die Niederländerin Brit Dekker ist als Teilnehmerin an verschiedenen Fernsehformaten einem breiten Publikum in ihrer Heimat bekannt. Im Jahr 2011 posierte sie für Fotoaufnahmen in der Zeitschrift "Playboy". Noch vor Veröffentlichung des Magazins wurden einige der Aufnahmen auf einer australischen Website zugänglich gemacht, ohne das Einverständnis des "Playboy"-Verlages. Der niederländische Internetblog "Geenstijl" setzte wiederum auf seiner Seite einen Link zu diesen Fotos. Er lud die Fotos also nicht selbst ins Netz, sondern verlinkte sie nur und berief sich darauf, selbst nichts unrechtmäßiges getan zu haben.
Die Herausgeber des "Playboy" und Dekker verklagten daraufhin "Geenstijl". Der Fall ging in den Niederlanden durch die Instanzen. Das höchstinstanzliche Gericht der Niederlande hat den Fall jetzt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Das Urteil hat aber Bedeutung weit über diesen speziellen Fall hinaus.
Wo genau liegt das Problem?
Hyperlinks, oder kurz: Links, sind elektronische Querverweise im Internet. Wer einen Link anklickt, wird dadurch automatisch auf die entsprechende Internetseite weitergeleitet. Der Link enthält also immer eine Zieladresse und führt den Nutzer zu diesem Ziel, etwa einer Website oder einer Datei.
Aber: Nicht jeder Inhalt im World Wide Web ist rechtlich unbedenklich. So verstoßen einige Inhalte beispielsweise gegen Bestimmungen des Urheberrechts.
Die juristische Frage: Verstößt auch derjenige gegen das Urheberrecht, der etwas verlinkt, was zum Beispiel nicht vom Rechteinhaber ins Netz gelangt ist? Das könnte bedeuten, dass auch er oder sie haftbar gemacht werden kann. Das muss jetzt der EuGH anhand des Brit-Dekker-Falls entscheiden. Das Urteil wird auch für deutsche Nutzer relevant sein, weil die entsprechende Urheberrechtsrichtlinie für die ganze EU gilt.
Was ist der rechtliche Knackpunkt?
Der EuGH prüft, ob das Setzen eines Links zu einem geschützten Werk als sogenannte öffentliche Wiedergabe dieses Werkes zu werten ist. Denn nach einer EU-Richtlinie bedarf jede öffentliche Wiedergabe eines Werkes der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers. Fehlt diese Zustimmung, verletzt derjenige, der das Werk verlinkt, das Urheberrecht. Er macht sich also möglicherweise haftbar. Wenn es aber keine "öffentliche Wiedergabe" ist, braucht der Rechteinhaber auch nicht gefragt zu werden.
Das oberste Gericht der EU hat in einem anderen Fall schon entschieden, dass es zulässig ist, Inhalte zu verlinken, wenn diese auf anderen Seiten frei zugänglich sind und dort mit dem Einverständnis des Urhebers veröffentlicht wurden. Das gehe dann auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers. Hier allerdings ist der Fall ein anderer: Die Fotos auf der australischen Homepage waren nämlich gerade ohne Zustimmung des Verlages veröffentlicht worden.
Das große Problem: Jeden Tag wird millionenfach im Internet verlinkt, geteilt, geframt. Immer geht es um fremde Inhalte. Und in den seltensten Fällen weiß der User, ob der ursprüngliche Inhalt rechtmäßig oder rechtwidrig ins Netz gelangte. Nutzer müssen also nach derzeitiger Rechtslage immer damit rechnen, dass sie belangt werden, wenn sie verlinken.
Was könnte der EuGH entscheiden?
Heute wird das Urteil des EuGH erwartet. Im April hatte der Generalanwalt seinen Schlussantrag gestellt. Das ist ein unabhängiges Gutachten, das den Richtern helfen soll, eine Entscheidung zu finden. Dieses Gutachten stellt einen wichtigen Fingerzeig dar, denn in der Mehrzahl der Fälle folgen die Richter dem Antrag des Generalanwaltes.
Nach der Ansicht des Generalanwalts liegt keine "öffentliche Wiedergabe" vor, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Foto schon auf einer anderen Website frei zugänglich ist. Denn dann ist es ja schon in der Öffentlichkeit, nämlich dem Internet. Dies gelte auch, wenn das Foto ohne den Link kaum im World Wide Web zu finden wäre, der Link also das Auffinden deutlich erleichtere.
Das bedeutet: Internetnutzer könnten Fotos verlinken, ohne sich Gedanken machen zu müssen, wie sie ins Netz gekommen sind. Im vorliegenden Fall komme es auch nicht auf die Beweggründe der Betreiber von "Greenstijl" an. Und es komme auch nicht darauf an, ob sie wussten, dass die australische Homepage die Fotos ohne die Zustimmung der Rechteinhaber veröffentlicht hatte.
Anders sei die Situation allerdings, wenn das Foto (oder jedes andere geschützte Werk) auf einer anderen Seite gerade nicht frei zugänglich sei und der Link erst den Zugang dazu ermögliche. Ob das im konkreten Fall so war, müssen aber die Gerichte in den Niederlanden klären.
Klar ist jedoch: Laut Generalanwalt ist derjenige, der einen Link zu einer frei zugänglichen Seite postet, nicht für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, die von den Betreibern dieser Seite begangen wurden.
Welche Bedeutung hat das Urteil?
Wenn sich die europäischen Richter heute dem Vorschlag des Generalanwalts anschließen, hätte das große Bedeutung für die Netzgemeinde in ganz Europa. Das Urteil würde vor allem Rechtsklarheit schaffen und auch in Deutschland etwas verändern. Der Bundesgerichtshof hatte zum Beispiel zum Thema Framing, also dem Einbetten von Videos - quasi durch Verlinkung - entschieden, dass dies nur zulässig ist, wenn das Ursprungsvideo rechtmäßig ins Internet gelangt ist. Auch das könnte dann hinfällig sein.