Bundesverfassungsgericht Karlsruhe kippt Aufschlag für Parteienfinanzierung
Um 25 Millionen Euro ist die staatliche Parteienfinanzierung 2018 aufgestockt worden. Das war verfassungswidrig, urteilten nun die Richter in Karlsruhe. Ob die Parteien das Geld zurückzahlen müssen, ist noch offen.
Um rund 25 Millionen Euro auf 190 Millionen Euro wurde die staatliche Parteienfinanzierung im Jahr 2018 erhöht. Eine außerplanmäßige Erhöhung, die nicht verfassungsgemäß war, so Doris König, Vorsitzende des 2. Senats: "Die Festsetzung der absoluten Obergrenze der Höhe nach auf einen Betrag von 190 Millionen Euro für das Anspruchsjahr 2018 genügt den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen nicht."
Die staatlichen Zuschüsse an die Parteien werden regelmäßig erhöht - je nach Entwicklung der Preise. Für außerplanmäßige Erhöhungen gibt es hingegen sehr strenge Vorgaben. Und die hat das Verfassungsgericht nun noch mal bekräftigt. In erster Linie soll das Geld für die Parteien aus der Gesellschaft und nicht vom Staat kommen. Es gilt der Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien.
Nicht mehr Geld als nötig
Verfassungsrichterin König merkt an: "Die Parteien müssen nicht nur politisch, sondern auch wirtschaftlich und organisatorisch auf die Zustimmung und Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger angewiesen bleiben. Aus dem Grundsatz der Staatsfreiheit der politischen Parteien folgt auch, dass eine Steigerung der von ihnen erzielten Einnahmen nicht dazu führen darf, dass der Umfang der Staatsfinanzierung immer weiter anschwillt."
Die Parteien dürfen vom Staat nicht mehr Geld bekommen, als sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, so das Verfassungsgericht in seinem Urteil. Es gelte das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel. Wichtig sei auch, es gebe eine absolute Obergrenze für Geld vom Staat.
Gericht vermisst ausreichende Begründung
Union und SPD hatten deren Anhebung 2018 so begründet: Parteiarbeit sei in Zeiten der Digitalisierung deutlich teurer geworden. Die Parteien müssten mehr Geld ausgeben für Internetauftritte, die Präsenz in Sozialen Medien sowie für Datensicherheit und den Schutz vor digitalen Angriffen und Fake News. Auch gebe es jetzt mehr innerparteiliche Demokratie und Beteiligung, die aufwendig seien.
Das Verfassungsgericht sagt nun, dass in solchen Fällen durchaus mehr Geld für die Parteien möglich sei. Möglich aber nur, wenn sich die Rahmenbedingungen der Parteiarbeit einschneidend verändern und die Parteien spürbar mehr Geld brauchen. Und ganz wichtig: Es dürfe bei Erhöhungen nicht der Eindruck von Selbstbedienung entstehen. Der Bundestag müsse ganz genau begründen, warum die Parteien mehr Geld brauchen und wenn ja - wieviel? Das sei aber 2018 nicht geschehen.
"Weder dem Gesetzentwurf noch den nachfolgenden Gesetzesberatungen sind nachvollziehbare Anhaltspunkte für die Bestimmung der Höhe des durch die Digitalisierung und den verstärkten Einsatz innerparteilicher Partizipationsinstrumente verursachten zusätzlichen Finanzbedarfs zu entnehmen", so Verfassungsrichterin König.
Müssen die Parteien Geld zurückzahlen?
Welche Folgen das Urteil hat, ist noch offen. Offen ist vor allem, ob die Bundestagsverwaltung jetzt Gelder von den Parteien zurückfordern wird. SPD-Generalsekretär Kevin Kühnert sagte nach der Verhandlung, dass die SPD zumindest die erhöhten Mittel noch nicht ausgegeben hat.
Auch Rechtsprofessorin Sophie Schönberger geht davon aus, dass die Rückforderung der Gelder nicht zwingend ist. "Erstmal bleibt alles beim Alten. Die Bescheide haben Bestand. Wenn daran etwas geändert werden sollte, müsste die Bundestagsverwaltung tätig werden. Sie kann selber entscheiden, ob sie die Gelder zurückfordern möchte oder nicht."
AfD-Klage scheitert
Eine separate Klage der AfD zu der Parteienfinanzierung wurde vom Gericht als unzulässig erklärt. Die Partei hatte behauptet, das Gesetzgebungsverfahren der Großen Koalition sei zu schnell durchgezogen worden und die AfD habe keine Zeit für Oppositionsarbeit gehabt.
Die AfD habe nicht konkret genug dargelegt, warum ihre Rechte verletzt worden seien, so die Richter.
Aktenzeichen: 2 BvE 5/18 und 2 BvF 2/18