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AfD legte Berufung ein Ist die Einstufung als Verdachtsfall rechtens?

Stand: 12.03.2024 05:00 Uhr

2022 bekam der Verfassungsschutz gerichtlich bestätigt, dass er die AfD als Verdachtsfall einstufen darf. Gegen dieses Urteil hat die Partei Berufung eingelegt. Nun klären die obersten NRW-Verwaltungsrichter, ob die Bewertung rechtens ist. 

Von Frank Bräutigam und Christoph Kehlbach, ARD-Rechtsredaktion

Wie ist die Ausgangslage?

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hat die Bundespartei der AfD 2021 als "extremistischen Verdachtsfall" eingestuft. Auf eine Klage der AfD hin hat das Verwaltungsgericht Köln diese Einstufung im März 2022 als rechtmäßig bestätigt. Gegen das Urteil der ersten Instanz ist die AfD in Berufung gegangen, über die nun das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster verhandelt und entscheidet.

Einstufung der AfD als "rechtsextremistischer Verdachtsfall" - Ein Erklärstück

Arndt Brorsen, NDR, tagesschau, 12.03.2024 12:00 Uhr

Außerdem geht es um die Einordnung der AfD-Jugendorganisation "Junge Alternative" (JA) als Verdachtsfall, sowie die Einordnung des - offiziell inzwischen aufgelösten - "Flügels" als "gesichert rechtsextremistisch". Das Gericht hat den 12. und den 13. März als Verhandlungstermine angesetzt. Ob und wann an diesen Tagen ein Urteil fällt, ist noch nicht klar.

Außerdem prüft das BfV nach Medienberichten, ob es die AfD vom Verdachtsfall in die Kategorie "gesichert extremistische Bestrebung" hochstuft. Darum geht es im aktuellen Gerichtsverfahren aber nicht. Gegen eine mögliche Hochstufung könnte sich die AfD in einem separaten Gerichtsverfahren wehren. Auch ein Parteiverbot ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Das könnte allein beim Bundesverfassungsgericht beantragt werden.

Warum hatte das Gericht die Einstufung bestätigt?

Laut Gesetz muss der Verfassungsschutz für die Einstufung als Verdachtsfall "tatsächliche Anhaltspunkte" für extremistische Bestrebungen vorlegen. Also Fakten, keine bloßen Vermutungen. Die Gutachten und Materialsammlungen des Verfassungsschutzes mit zahlreichen Äußerungen aus der Partei haben diese Hürde aus Sicht des Kölner Gerichts genommen.

Ein "ethnisch verstandener Volksbegriff" sei ein zentrales Parteiziel der AfD. Danach müsse das deutsche Volk in seinem ethnischen Bestand erhalten. "Fremde" sollten möglichst ausgeschlossen werden. Dies weiche vom Volksbegriff des Grundgesetzes ab. Außerdem sei eine "ausländerfeindliche Agitation" zu erkennen.

Zur Begründung stützte sich das Gericht auch auf Aktivitäten und Aussagen des besonders umstrittenen "Flügels". Diese Gruppierung innerhalb der AfD sei zwar inzwischen formal aufgelöst worden. Seine Protagonisten übten laut Gericht zum Zeitpunkt des Kölner Urteils aber weiterhin maßgeblichen Einfluss innerhalb der Partei aus. Zentrales Prüfungskriterium ist immer, dass man extremistische Äußerungen der Partei zurechnen kann.

Was prüft das Oberverwaltungsgericht in Münster?

Im Berufungsverfahren rollt das Gericht den Fall komplett neu auf. Es kommt also darauf an, ob das vom Bundesverfassungsschutz gesammelte Material für die Einstufung als Verdachtsfall ausreicht oder nicht. Entscheidend ist dafür der aktuelle Stand der Dinge, nicht die Lage bei der erstmaligen Einstufung im Jahr.

Die Vertreter von BfV und AfD haben im Vorfeld umfangreiche Schriftsätze ausgetauscht. Das Bundesamt hat darin unter anderem weitere mögliche Belege vorgelegt. Die AfD hält dagegen, die Einstufung sei rechtswidrig und ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien.

Hat das OVG das letzte Wort?

Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist noch eine dritte Instanz möglich, die Revision am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Dort würde das Urteil auf rechtliche Fehler hin überprüft. Es ist also wahrscheinlich, dass der Fall auch nach dem anstehenden Urteil noch nicht abgeschlossen ist.

Martin Schmidt, ARD Berlin, zzt. Münster, zu AfD-Anwaltsforderung zur Vertagung der Entscheidung

tagesschau, 12.03.2024 12:00 Uhr

Welche Aufgabe hat der Verfassungsschutz?

Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist als deutscher Inlandsgeheimdienst eine Art "Frühwarnsystem". Seine Aufgabe ist laut Gesetz "die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen".

Dabei blickt der Dienst besonders auf Bestrebungen, die gegen die "freiheitliche demokratische Grundordnung" gerichtet sind. Also zum Beispiel gegen den Bestand von Demokratie, Rechtsstaat und Menschenrechten. In der Praxis geht es dabei vor allem um die Beobachtung von Rechtsextremismus, Linksextremismus und islamistischem Extremismus.

Was hat eine Einstufung als Verdachtsfall für Folgen?

Der Verfassungsschutz unterscheidet drei Stufen: Prüffall, Verdachtsfall und "gesichert extremistische Bestrebung". Beim Prüffall darf der Verfassungsschutz nur öffentlich zugängliche Informationen nutzen. Als Verdachtsfall taucht man im jährlichen Verfassungsschutzbericht auf.

Außerdem darf der Verfassungsschutz die Gruppierung mit geheimen nachrichtendienstlichen Mitteln beobachten. Zum Beispiel V-Leute anwerben, also Informanten aus dem Umfeld der Partei; Personen observieren oder unter sehr strengen weiteren Voraussetzungen im Einzelfall auch Telekommunikation überwachen. Die einzelnen Maßnahmen müssen dabei aber immer verhältnismäßig sein.

Stuft das BfV eine Gruppierung als "gesichert extremistisch" ein, stehen die gleichen nachrichtendienstlichen Mittel zur Verfügung. Allerdings ist bei "gesichert extremistischen Bestrebungen" tendenziell eine intensivere Beobachtung zulässig.

Geht es um die Beobachtung gewählter Abgeordneter, sind die Anforderungen besonders hoch. Denn sie können sich auf das freie Mandat berufen. Die Einstufungen sind aber nicht mit einem Verbot der Partei zu verwechseln. Sie ändern beispielsweise nichts daran, dass eine Partei an Wahlen teilnehmen darf.

Kann es Folgen für Beamten, Richter oder Soldaten geben?

Eine weitere Folgefrage: Kann die Einstufung als Verdachtsfall zum Problem für Beamte, Richter oder Soldaten werden, die Mitglied der AfD sind? Denn für Staatsdiener gilt traditionell der Grundsatz der Verfassungstreue. Rechtlich dürfte die grobe Richtung beim Status Verdachtsfall lauten: Die reine Mitgliedschaft in der Partei reicht für Konsequenzen noch nicht aus.

Für ein mögliches Disziplinarverfahren müssten weitere Pflichtverletzungen hinzukommen. Eine spätere Einstufung als "gesichert extremistisch" könnte zu größeren Problemen in Sachen Verfassungstreue führen. Für beide Situationen gilt aber: Jeder Einzelfall müsste genau geprüft werden. Dabei kann dann auch eine Rolle spielen, welche Funktion genau der betreffende Beamte ausfüllt. Also ob er etwa in einem besonders sensiblen Bereich tätig ist. Wichtig ist auch, wie intensiv der betreffende Beamte sich parteilich engagiert und verhält.

Gibt es eine Verbindung zu einem möglichen Parteiverbotsverfahren?

In den vergangenen Monaten wurde viel und streitig darüber diskutiert, ob man ein Parteiverbotsverfahren gegen die AfD anstrengen sollte oder nicht. Im Ausgangspunkt sind das Gerichtsverfahren um die Einstufung durch das BfV und ein mögliches Parteiverbotsverfahren zwei komplett getrennte Baustellen.

Über einen Antrag auf ein Parteiverbot kann allein das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entscheiden. Der Verfassungsschutz könnte ein solches gar nicht beantragen. Nur Bundesregierung, Bundestag oder Bundesrat könnten das. Allerdings könnte in der Diskussion um das Ob eines Verbotsantrags der Blick auf das Verfahren in Münster eine gewisse Rolle spielen.

Denn Basis für die Prüfung eines Verbotsantrags wäre eine Materialsammlung, um der AfD eine Verfassungswidrigkeit nachzuweisen. Das gesammelte Material des BfV für das aktuelle Verfahren könnte die Grundlage für eine Prüfung sein, ob ein Verbotsantrag Aussicht auf Erfolg haben könnte. Wichtig ist aber: Man müsste das Material speziell mit Blick auf die rechtlichen Kriterien für ein Parteiverbot im Grundgesetz prüfen.

Die Hürden dafür sind höher als für die Einstufung als Verdachtsfall. Beachten muss man auch, dass der Einsatz von V-Leuten in der Führungsebene einer Partei ein Hindernis für ein Parteiverbot sein kann. Ebenso könnten auch Beweise, die von V-Leuten stammen nicht in einem Verbotsverfahren verwendet werden.