Wegen "Wahlbeobachtung" in Russland AfD mahnt bayerische Abgeordnete ab
Drei bayerische Landtagsabgeordnete der AfD waren auf Einladung im März als "Wahlbeobachter" in Russland - obwohl die AfD-Spitze davon abgeraten hatte. Nun kassierten sie dafür eine Abmahnung ihrer Partei.
Der AfD-Bundesvorstand hat drei bayerische Landtagsabgeordnete für ihre Tätigkeit als "Wahlbeobachter" in Russland abgemahnt. Ein AfD-Sprecher bestätigte entsprechende Berichte der Süddeutschen Zeitung und der Augsburger Allgemeinen.
Die drei Abgeordneten Ulrich Singer, Andreas Jurca und Elena Roon waren im März zur Präsidentschaftswahl nach Russland gereist, nach eigenen Angaben auf Einladung vom dortigen Bürgerrat als "Demokratie-Experten". Jurca erläuterte damals, es gehe darum, Organisation und Ablauf der Wahlen zu bewerten.
Reise sei von Russland organisiert worden
Organisiert worden sei die Reise von der einladenden Seite. Sie hätten sich aber dazu entschlossen, die Kosten selbst zu tragen, "um Vorwürfen einer Befangenheit keinen Raum zu bieten", sagte Jurca. Die AfD-Bundesspitze hatte den drei Abgeordneten im Voraus empfohlen, die Reise nach Russland nicht anzutreten.
Unabhängige Wahlbeobachter der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) waren in Russland dagegen nicht zugelassen. Deren Bewertung ist für die internationale Anerkennung eines Ergebnisses wichtig.
Bei erneutem Verstoß drohen Ämtersperren und Parteiausschluss
Präsident Wladimir Putin war bei der umstrittenen Wahl mit gut 87 Prozent der Stimmen zum fünften Mal im Amt bestätigt worden. Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier und Bundeskanzler Olaf Scholz verzichteten auf Glückwünsche. Die Wahl wurde nach Angaben einer Regierungssprecherin als "weder frei noch fair" angesehen.
Die Abmahnung, wie sie die drei AfD-Abgeordneten nun erhalten haben, ist eine offizielle Verwarnung und ein verhältnismäßig mildes Mittel. Verstoßen Mitglieder gegen die Parteisatzung, Grundsätze oder Ordnung der Partei, können sie abgemahnt werden. Erst wenn sie erneut mit solchem oder vergleichbarem Verhalten auffallen, drohen weitere Ordnungsmaßnahmen - zum Beispiel Ämtersperren oder sogar Parteiausschlussverfahren.
Die Partei kann laut Bundessatzung grundsätzlich auch direkt härtere Mittel ergreifen, wenn Mitglieder der Partei mit ihrem Verstoß einen Ansehensverlust oder sonstigen Schaden zufügen, wenn sie "vorsätzlich" gegen die Satzung verstoßen oder es sich um einen erheblichen Verstoß handelt. Dann kann die Partei direkt beantragen, das Mitglied aus einem Amt zu entheben, vorübergehend für Ämter zu sperren oder es aus der Partei auszuschließen.