Fragen und Antworten Was zahlt der Staat für Ausländer?
Welche Leistungen werden Ausländern in Deutschland gezahlt - und unter welchen Bedingungen? Die Gesetzeslage ist kompliziert. tagesschau.de erklärt die wichtigsten Ansprüche und Voraussetzungen für Sozialleistungen.
Welche sozialen Leistungen werden Ausländern in Deutschland gezahlt - und vor allem unter welchen Bedingungen? Die Gesetzeslage ist kompliziert. tagesschau.de erklärt die wichtigsten Ansprüche und Voraussetzungen für Sozialleistungen.
Wer bekommt Arbeitslosengeld?
Grundsätzlich gilt für EU-Ausländer: Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch hat nur, wer in Deutschland wohnt und arbeitet oder gearbeitet hat. Wer über ein Jahr im Job war, hat danach Anspruch auf sechs Monate Arbeitslosengeld I. Wer weniger als ein Jahr im Job war, hat danach Anspruch auf sechs Monate Arbeitslosengeld II.
Der Regelsatz für einen alleinstehenden Erwachsenen beträgt 391 Euro und steigt im Januar 2015 um acht Euro.
Wer einen Mini-Job anfängt, kann sofort aufstocken, ist also dann ein "erwerbstätiger Arbeitslosengeld-II-Bezieher". Dabei spielt es keine Rolle, seit wann er sich in Deutschland aufhält.
Asylbewerber erhalten keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, sondern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Das können Sach- und Geldleistungen sein. In der Summe liegen diese Leistungen knapp unter dem Regelsatz des Arbeitslosengelds II. Mit der jüngsten Gesetzesänderung ist es Asylberwerbern und geduldeten Ausländern grundsätzlich erlaubt, nach drei Monaten eine Beschäftigung aufzunehmen.
Wer hat Anspruch auf Kindergeld?
Anspruch auf Kindergeld haben alle EU-Ausländer und gleichgestellte Ausländer wie Schweizer, Türken und Algerier. Nicht-EU-Ausländer haben Anspruch auf Kindergeld, wenn sie im Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis sind.
Der Anspruch auf Kindergeld besteht unabhängig von einer Beschäftigung und unabhängig vom Wohnort der Kinder. Kindergeld zahlt der deutsche Staat also auch an Arbeitslose für Kinder im Heimatland. Mindestens gleicht der Staat die Differenz zwischen heimischem und deutschem Kindergeld aus. Um Doppelzahlungen zu vermeiden, hat der Bundestag jetzt beschlossen, Kindergeld nur noch gegen Vorlage der Steueridentifikationsnummer zu zahlen.
Anspruch auf Kindergeld haben auch alle Saisonarbeiter. Das geht aus einem Urteil des EuGH von 2012 hervor. Berechnungen ergaben jetzt, dass dieses Urteil in diesem Jahr Mehrkosten von einer Milliarde Euro bedeuten, weil das Kindergeld auf Antrag für vier Jahre rückwirkend gezahlt werden muss. Anerkannte Flüchtlinge und Asylbewerber können ebenfalls Kindergeld erhalten.
Das Kindergeld liegt bei 184 Euro für das erste und zweite Kind, bei 190 Euro für das dritte Kind und bei 215 Euro für jedes weitere Kind.
Wer kann Elterngeld beantragen?
Voraussetzung für den Anspruch auf Elterngeld ist ein Wohnsitz in Deutschland und ein Kind, das im eigenen Haushalt lebt und eigens betreut wird. Außerdem darf während des Bezugs von Elterngeld keiner oder keiner vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen werden. Das gilt für Deutsche wie für EU-Ausländer.
Seit 2007 ersetzt das Elterngeld das frühere Erziehungsgeld.
Andere Ausländer erfüllen die Voraussetzungen nur, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis besitzen oder eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Ist eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt worden, besteht Anspruch auf Elterngeld nur, wenn weitere Bedingungen erfüllt sind. So müssen sich die Eltern zum Beispiel seit mindestens drei Jahren erlaubt, geduldet oder gestattet in Deutschland aufhalten.
Der Sockelbetrag für Elterngeld liegt bei 300 Euro, wobei der Sockelbetrag mit dem Arbeitslosengeld II verrechnet wird. Maximal beträgt das Elterngeld 67 Prozent des letzten Nettoeinkommens oder 1800 Euro.
Wer muss sich wie krankenversichern?
Für die Krankenversicherung von EU-Ausländern gelten dieselben Regeln wie für Deutsche. Arbeitnehmer müssen sich gesetzlich versichern, können sich bei Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze aber auch privat versichern. Auch Selbstständige müssen sich versichern - gesetzlich oder privat.
Deutsche wie Ausländer müssen sich krankenversichern.
Auch arbeitssuchende EU-Ausländer sind versicherungspflichtig. Die Art der Versicherung richtet sich nach der Vorversicherung in den letzten zwei Jahre, gleichgültig ob Deutschland oder im Heimatland. Asylbewerber haben Anspruch auf eine medizinische Grundversorgung, die Notfälle und einfache Behandlungen abdeckt. Über alles Weitere entscheidet meist das Sozialamt. Bremen geht seit 2005 einen anderen Weg und gibt Krankenkassenkarten für Asylbewerber aus. Diesem Bremer Modell hat sich Hamburg 2012 angeschlossen.
Zusammengestellt von Ute Welty, tagesschau.de