Hintergrund Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist Teil der vier Grundfreiheiten in der Europäischen Union. Ab dem neuen Jahr gelten Einschränkungen nur noch für die Kroaten. Rumänen und Bulgaren können dann ohne Arbeitserlaubnis in anderen EU-Ländern arbeiten.
Die neuen Regelungen vom 1. Januar 2014 an sind ein weiterer Schritt zur vollständigen Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union: Dann können Arbeitnehmer auch aus Rumänien und Bulgarien in jedem anderen der insgesamt 28 EU-Länder frei arbeiten.
Für Kroaten allerdings gelten in Deutschland und einigen anderen EU-Staaten weiterhin Beschränkungen, möglicherweise bis zum Jahr 2020. Das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit ist Teil der vier Grundfreiheiten für Personen, für Waren und Dienstleistungen sowie für den Kapital- und Zahlungsverkehr.
Um Verwerfungen am Arbeitsmarkt durch zuwandernde Niedriglöhner zu verhindern, hatten Deutschland und Österreich dieses Recht für Bürger der osteuropäischen Beitrittsländer zunächst eingeschränkt. Am 1. Mai 2011 endeten diese Übergangsregelungen für die mittelosteuropäischen EU-Staaten Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Ungarn, Lettland, Litauen, und Estland. Für Rumänien und Bulgarien galten sie weiter.