BGH zu Patientenverfügung Möglichst präzise, nicht perfekt
Eine Patientenverfügung darf nicht zu pauschal sein, entschied der Bundesgerichtshof. Allerdings dürfen auch Zeugenaussagen berücksichtigt werden. Eine Frau im Wachkoma darf sterben.
Im Mai 2008 hat eine damals 68-jährige Frau aus dem Raum Freising einen Schlaganfall erlitten. Sie fiel ins Wachkoma. Seit zehn Jahren ist sie ein Pflegefall. Einen Monat nach dem Schlaganfall konnte sie sich noch einmal äußern und sagen, sie wolle sterben. Sie hatte auch zehn Jahre vor dem Schlaganfall eine Patientenverfügung ausgefüllt.
Als der Sohn, der ihr Betreuer ist, 2014 bei Gericht den Antrag stellte, die künstliche Ernährung einzustellen und sie sterben zu lassen, lehnten das Landgericht Landshut das ab. Den Richtern war die Patientenverfügung nicht eindeutig genug. Auch der Ehemann der Frau war dagegen, dass ihr Leben beendet wird. Seitdem gibt es viel Streit um dieses Dokument.
Fall wurde mehrfach neu aufgerollt
Die Frau hatte in der Patientenverfügung geschrieben: "Aktive Sterbehilfe lehne ich ab." Das verstanden die bayerischen Richter so: Sie wolle keine aktive Handlung. Sie wolle also nicht, dass die künstliche Ernährung eingestellt wird.
Der Bundesgerichtshof, dem die Sache 2017 vorlag, sagte aber: Das muss man nicht so verstehen. Es lässt sich auch anders deuten. Der BGH schickte den Fall zur erneuten Entscheidung nach Landshut zurück.
Das Landgericht urteilte daraufhin vergangenen Februar: Die Patientenverfügung sei zwar recht pauschal und es gebe widersprüchlich Formulierungen. Die Frau habe aber mehreren Zeugen gesagt, dass sie nicht künstlich ernährt werden wolle und sie sich für diesen Fall durch die Patientenverfügung abgesichert glaubte. Also sei das Ganze so zu verstehen: Hier soll die künstliche Ernährung eingestellt werden.
Wille des Patienten muss erkennbar sein
Der Ehemann wollte das nicht akzeptieren und legte Beschwerde ein. Der Fall landete wieder vor dem BGH. Der gab jetzt dem Landgericht Landshut Rückendeckung: Die Richter dort hätten alles umfassend und sorgfältig geprüft. Das Dokument sei bindend. Erneut sagt der BGH: Eine Patientenverfügung darf nicht zu pauschal sein - etwa nur dazu auffordern, "würdevolles Sterben zu ermöglichen", oder "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" vorschreiben. Das würde auch nicht ausreichen. Es müsse immer erkennbar sein, in welcher konkreten Behandlungssituation was geschehen soll.
Man dürfe aber die Anforderungen auch nicht überspannen, so der BGH. Ein Patient könne den Verlauf seiner Krankheit nicht vorausahnen. Die Aussagen der Zeugen dürften auf jeden Fall berücksichtigt werden, auch wenn eine Patientenverfügung vorliegt. Denn hier würden die Zeugenaussagen das bestätigen, was in der Urkunde schon angedeutet wurde.
Mit dieser Entscheidung des BGH wird es etwas einfacher, Patientenverfügungen zu befolgen, auch wenn sie nicht ganz perfekt sind. Der Sohn muss als Betreuer der Frau ihrem Willen aus der Patientenverfügung nun zur Geltung verhelfen. Sie darf sterben.
Aktenzeichen: XII ZB 107/18