Dauerhaftes Aufenthaltsrecht für Flüchtlinge Welche Änderungen sind möglich?
CDU-Vize Strobl fordert, Asylbewerbern das unbefristete Aufenthaltsrecht künftig nur unter bestimmten Bedingungen und frühestens nach fünf Jahren Aufenthalt zu ermöglichen. Wie ist die derzeitige Rechtslage und wäre eine Änderung rechtlich möglich?
Wann erlangen Ausländer das dauerhafte Aufenthaltsrecht?
Im Aufenthaltsgesetz ist die so genannte Niederlassungserlaubnis - das ist die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung - eigentlich an bestimmte Bedingungen geknüpft. Danach soll einem Ausländer die Niederlassungserlaubnis dann erteilt werden, wenn er zum Beispiel seit fünf Jahren in Deutschland lebt, sein Lebensunterhalt gesichert ist, Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht dagegen sprechen und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Bei Asylbewerbern und Flüchtlingen gilt allerdings in der Tat etwas anderes, aber der Reihe nach.
Welchen Aufenthaltstitel erhalten Asylbewerber?
Anerkannte Asylberechtigte erhalten zunächst von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis mit - in der Regel - dreijähriger Gültigkeit. Gleiches gilt, wenn ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind allerdings zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen, wenn also zum Beispiel der Asylberechtigte nicht mehr politisch verfolgt wird. So sieht es das Asylgesetz vor. Dann wird auch der Aufenthaltstitel nicht verlängert und der Asylbewerber muss - oder darf - in seine Heimat zurück.
Was passiert, wenn die Gründe für einen Widerruf nicht vorliegen?
Nach drei Jahren muss das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) noch einmal prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung des Asylstatus bzw. der Flüchtlingseigenschaft noch vorliegen. Wenn das nicht der Fall ist, teilt sie das der Ausländerbehörde mit und die Aufenthaltsgenehmigung wird nicht verlängert. Andernfalls, so sieht es Paragraph 26 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes vor, wird die Niederlassungserlaubnis - die dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung - erteilt. Das gilt also schon nach drei Jahren in Deutschland und ohne die Voraussetzungen, die für andere Ausländer gefordert werden und die zeigen, dass die Menschen bereits gut integriert sind.
Und was ist, wenn der Asylgrund danach wegfällt?
Wenn der Asylsuchende erst einmal den dauerhaften Aufenthaltsstatus hat, kann ihm der nur noch unter extremen Bedingungen wieder weggenommen werden. Die Tatsache, dass der Grund für die Flucht nach Deutschland wegfällt, ändert dann nichts mehr daran, dass er dauerhaft in Deutschland bleiben darf. Der Grund für diese Regelung ist, dass man den Menschen nach einer gewissen Zeit der Unsicherheit eine Perspektive geben möchte für eine dauerhafte Lebensführung.
Könnte der Gesetzgeber diese Unterschiede ändern, so wie Strobl es fordert?
Ja, das wäre möglich. Das Europarecht fordert diese schnellere Erlangung des unbefristeten Aufenthaltstitels jedenfalls nicht. Die entsprechende europäische Richtlinie verlangt den Daueraufenthaltstitel erst nach fünf Jahren. Und: Nach der Richtlinie könnte dieser sogar an bestimmte Bedingungen geknüpft werden.
Es handelt sich also um eine politische Entscheidung: Strobl meint, die Regelung verhindere Integration, weil sie keine Anreize schafft. Schließlich bekommt man den Aufenthaltstitel quasi automatisch - zumindest, wenn man keine schweren Straftaten begangen hat. Auch die "Rückkehr in die Heimat" kann trotz späterem Wegfall der Fluchtgründe nicht mehr gefordert werden, wenn die Niederlassungserlaubnis erst einmal erteilt ist.
Ob das aktuelle Aufenthaltsrecht die Integration fördert oder behindert, darüber wird gestritten.
Andere sehen in der Regel hingegen einen Integrationsanreiz. Die Argumentation: Erst der Aufenthaltstitel gibt den Menschen dauerhaft eine Perspektive und schafft so den Anreiz, sich in Deutschland zu integrieren.