Bundesverfassungsgericht Einrichtungsbezogene Impfpflicht ist zulässig
Die Impfpflicht gegen das Coronavirus für bestimmte Berufsgruppen bleibt bestehen. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und damit Klagen von Mitarbeitenden aus dem Gesundheitswesen abgewiesen.
Wie erwartet hat das Bundesverfassungsgericht die Klagen gegen die berufsbezogene Impfpflicht endgültig abgewiesen. Die Argumente ähneln denen der Eilentscheidung aus dem Februar: Wieder sagen die acht Richterinnen und Richter des Ersten Senats, dass die Impfpflicht einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Wer sich nicht impfen lassen will, muss mit einem Bußgeld rechnen oder seinen Beruf aufgeben. Aber dieser Eingriff sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber verfolge einen wichtigeren Zweck: Alte oder Kranke vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen.
Schutzpflicht geht vor
Der Staat habe im Dezember 2021 wegen der pandemischen Lage gegenüber den besonders gefährdeten Menschen eine Schutzpflicht gehabt, hätte also handeln müssen. Und weil schwerwiegende Nebenwirkungen bei der Impfung sehr selten sind, habe er dem Pflegepersonal das zumuten dürfen. Das sei jetzt auch nicht anders zu beurteilen.
Das Gericht geht weiterhin davon aus, dass die Impfung einen Schutz vor einer Infektion bietet, auch bei der Omikron-Variante. Die Richterinnen und Richter berufen sich auf die medizinischen Fachgesellschaften. Die seien sich einig, dass die Risikogruppen auch bei den typischerweise milderen Krankheitsverläufen weiterhin gefährdet seien.
Insgesamt habe der Gesetzgeber einen weiten Beurteilungsspielraum. Denn die Pandemie sei durch eine gefährliche, schwer vorhersehbare Dynamik gesprägt. Die Sachlage also komplex.