EuGH-Urteil Ungarn verstößt mit Asylregel gegen EU-Recht
In Ungarn können Asylsuchende ihren Antrag auf Asyl nicht unmittelbar stellen. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat das Land die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen, damit unnötig erschwert.
Schon mehrmals hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Ungarn wegen zu strenger Asylregeln verurteilt. Trotzdem hat Ungarn sein Asyl- und Aufenthaltsrecht erst 2020 wieder verschärft. Eine Regelung besagt: Wer in Ungarn einen Asylantrag stellt, dessen Antrag wird erst einmal nicht angenommen.
Der Geflüchtete muss zunächst das Hoheitsgebiet Ungarns verlassen und in der ungarischen Botschaft in Serbien oder in der Ukraine vorstellig werden. Über Serbien oder die Ukraine kommen nämlich die meisten Geflüchteten nach Ungarn.
Vorverfahren bisher notwendig
Die Regelung gilt nicht für Geflüchtete aus der Ukraine, aber alle anderen müssen von den ungarischen Botschaften in Belgrad oder Kiew das "Ok" für die Einreise nach Ungarn bekommen. Erst nach diesem Vorverfahren kann der Geflüchtete wieder nach Ungarn kommen und seinen Asylantrag stellen.
Der Europäische Gerichtshof sagt nun: Die ungarische Regelung verstößt gegen EU-Recht. Denn jeder Geflüchtete, der an die ungarische Grenze kommt, hat das Recht darauf, einen Asylantrag zu stellen. Das Recht auf einfachen und schnellen Zugang zu einem Asylverfahren habe Ungarn rechtswidrig eingeschränkt.
Corona-Pandemie als Argument
Die ungarische Regierung hatte die strikten Regeln auch mit der Corona-Pandemie begründet. Dazu sagt der Europäische Gerichtshof ganz klar: Diese Argumentation greift nicht.
Denn durch die Pflicht, sich zu einer Botschaft in Kiew oder Belgrad zu begeben, hätte sich das Risiko eher erhöht, dass Geflüchtete zu Trägern des Corona-Virus werden. Außerdem könnten der wirksame Schutz von Geflüchteten und die Bekämpfung ansteckender Krankheiten nach EU-Recht in Einklang gebracht werden.