EuGH-Urteil zu Flugreisen Randale ist kein Grund für Entschädigung
Randaliert während eines Fluges ein Reisender und kommt daher das Flugzeug zu spät am Ziel an, gehen die übrigen Fluggäste leer aus. Der EuGH entschied gegen Entschädigungsansprüche wegen "außergewöhnlicher Umstände".
Fluggesellschaften müssen nicht für Verspätungen oder ausgefallene Anschlussflüge zahlen, wenn diese durch randalierende Fluggäste verursacht werden. Das entschied der Europäische Gerichtshof. Unter bestimmten Voraussetzungen könne das störende Verhalten eines Fluggastes einen "außergewöhnlichen Umstand" darstellen, hieß es in der Urteilsbegründung.
Passagier biss Reisende und griff Crew an
In dem Fall ging es um einen Rechtsstreit zwischen einem Reisenden und der portugiesischen Airline TAP. Auf einem Flug hatte der Fluggesellschaft zufolge ein Passagier begonnen, Crewmitglieder anzugreifen und andere Reisende zu beißen. Daraufhin musste das Flugzeug zwischenlanden, um den störenden Passagier von Bord zu bringen. Dadurch kamen die übrigen Reisenden mit großer Verspätung am Ziel an. Dafür forderte der Kläger Entschädigung.
Die Klage landete zunächst vor einem Gericht in Lissabon. Das rief dann den EuGH an, der die EU-Verordnung zu Fluggastrechten auf diesen Fall auslegen sollte. Die Richter stimmten nun der Sichtweise der Airline zu, dass kein Anspruch auf Entschädigung bestehe, da es sich um "außergewöhnliche Umstände" gehandelt habe.
Richter sehen auch Airlines in der Pflicht
Allerdings darf eine Fluggesellschaft "nicht zum Auftreten des Verhaltens beitragen", hieß es in der EuGH-Entscheidung weiter. Damit ist gemeint, dass die Mitarbeiter keine Passagiere an Bord lassen dürfen, die bereits vor dem Abflug Zeichen einer Verhaltensstörung aufweisen.
Außerdem verpflichten die Luxemburger Richter die Airlines dazu, im Falle eines verspäteten "alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen", um seinen Fluggästen eine "zumutbare, zufriedenstellende und frühestmögliche anderweitige Beförderung sicherzustellen". Die Fluggesellschaft muss in einem solchen Fall also auch nach Anschlussflügen für ihre Kunden suchen - und zwar auch mit Flügen von Konkurrenzunternehmen, sollte der Reisende dadurch eine geringere Verspätung in Kauf nehmen müssen.
Ähnlich hatte 2017 auch schon das Amtsgericht in Frankfurt am Main entschieden. Die entsprechende Klage (Az.: 32 C 4265/14 (72)) bezog sich auf einen Flug, auf dem ein Passagier unter Alkohol- und Drogeneinfluss randaliert hatte. Auch hier war eine Zwischenlandung nötig. Der Anschlussflug von der Dominikanischen Republik nach Deutschland hatte wegen des Vorfalls eine Verspätung von 17 Stunden.
Az. C-74/19