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FAQ

BGH zu Online-Zahlungen Gebühr für PayPal-Zahlung zulässig

Stand: 25.03.2021 12:37 Uhr

Online-Einkäufe sind mit wenigen Klicks bezahlt. Aber: Dürfen Firmen Extra-Gebühren verlangen, wenn Kunden dabei PayPal oder Sofortüberweisung wählen? Ja, entschied der Bundesgerichtshof.

Von Christoph Kehlbach, ARD-Rechtsredaktion und Claudia Kornmeier, SWR

Worum geht es?

Wer bei Flixbus online eine Fahrkarte kauft, hat die Wahl, wie er bezahlen möchte. Zur Auswahl stehen unter anderem Zahlung mit Kreditkarte, Sofortüberweisung oder PayPal. Die Zahlung per Sofortüberweisung und PayPal kostete allerdings in der Vergangenheit extra - wie viel, das hing vom Preis der Fahrkarte ab. Bei einem Ticket für 60 Euro wurde zum Beispiel ein Aufschlag von 1,83 Euro erhoben, bei einem Ticket für 40 Euro 99 Cent. Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs sah darin einen Gesetzesverstoß und verklagte das Fernbus-Unternehmen. Derzeit erhebt Flixbus keine zusätzlichen Gebühren für die Zahlung per PayPal oder Sofortüberweisung mehr.

Was regelt das Gesetz?

Seit Januar 2018 regelt Paragraf 270a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dass bei der Nutzung bestimmter bargeldloser Zahlungsmittel kein extra Entgelt anfallen darf. Hintergrund ist eine EU-Richtlinie. Damit sollte das Zahlungswesen innerhalb der Europäischen Union (EU) schneller und billiger werden. Unternehmen dürfen demnach für vier Arten von Zahlungen keine Gebühren mehr verlangen - für SEPA-Basislastschriften, SEPA-Firmenlastschriften, SEPA-Überweisungen und Zahlungskarten. SEPA steht für "Single Euro Payments Area" - das heißt, einheitlicher Euro-Zahlungsraum. Die Frage war nun, ob der Online-Bezahldienst PayPal und Sofortüberweisungen etwa über den Anbieter "Klarna" auch davon erfasst sind.

Was hat der BGH entschieden?

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden: Solche Extra-Gebühren sind im Prinzip zulässig. Das höchste deutsche Zivilgericht hat damit die Revision der Wettbewerbszentrale zurückgewiesen und das vorinstanzliche Urteil des Oberlandesgerichts München bestätigt. 

Zur Begründung führte der BGH aus: Weder PayPal, noch die Sofortüberweisung seien von der Vorschrift im BGB erfasst. Man zahle hier nämlich nicht extra für eine bestimmte Zahlungsart, sondern für weitere Dienstleistungen eines dritten Unternehmens - etwa einer Bonitätsprüfung, die bei der Sofortüberweisung vorgeschaltet sei. Weder bei PayPal noch bei Sofortüberweisung finde eine direkte SEPA-Überweisung oder SEPA-Lastschrift vom Endkunden zum Verkäufer statt, stattdessen sei bei beiden Zahlungsarten ein drittes Unternehmen eingeschaltet - in dem einen Fall PayPal, im anderen die Sofort GmbH. PayPal transferiere lediglich E-Geld, eine SEPA-Überweisung komme höchstens vor, wenn das PayPal-Konto nicht aufgeladen sei. Der Sofortüberweisung liege eine SEPA-Überweisung zugrunde. Allerdings würden diese Überweisungen nicht von dem Nutzer selbst ausgelöst, sondern vom Betreiber des Zahlungsdienstes.

Flixbus verlange das zusätzliche Entgelt also nicht für die Nutzung einer bestimmten Zahlungsart, sondern für die Einschaltung eines Dritten, der die Abwicklung der Zahlung übernimmt (PayPal) beziehungsweise die Zahlung einleitet (Sofortüberweisung). Das sei vom Gesetz nicht verboten.

Welche Auswirkungen wird das Urteil haben?

Das Urteil sorgt für Rechtssicherheit - für Unternehmen, die Dienste wie PayPal nutzen, für die Anbieter selbst und auch für Verbraucherinnen und Verbraucher. Allerdings wurde 2018 nicht nur das Gesetz geändert; auch PayPal änderte seine Nutzungsbedingungen. Seitdem ist es Händlern vertraglich untersagt, Aufschläge für die Nutzung von PayPal zu berechnen. Das Unternehmen wollte damit erreichen, dass keine Zusatzgebühren verlangt werden dürfen. Für größere Unternehmen gelten die AGB-Nutzungsbedingungen zwar nicht, PayPal hat mit diesen Händlern nach eigenen Angaben aber individuell ausgehandelt, dass auch sie keine Aufschläge verlangen. Dabei soll es nach dem Willen von PayPal auch bleiben: "Es werden auch künftig keine Zahlungsmittelaufschläge für das Bezahlen mit PayPal erhoben", erklärte das Unternehmen.

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete B5 aktuell am 25. März 2021 um 11:06 Uhr.