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FAQ

Bundesgerichtshof Darf Zahlung per PayPal etwas kosten?

Stand: 10.12.2020 09:39 Uhr

Schnell und praktisch - mit ein paar Klicks ist der Online-Kauf bezahlt. Dürfen Unternehmen extra Gebühren verlangen, wenn ihre Kunden Dienste wie PayPal nutzen? Das muss nun der BGH klären.

Worum geht es?

Wer bei Flixbus online eine Fahrkarte kauft, hat die Wahl, wie er bezahlen möchte. Zur Auswahl stehen unter anderem die Zahlung mit Kreditkarte, Sofortüberweisung oder PayPal. Die Zahlung per Sofortüberweisung und PayPal kostete allerdings einige Zeit lang extra - wie viel, hing vom Preis der Fahrkarte ab. Bei einem Ticket für 60 Euro wurde zum Beispiel ein Aufschlag von 1,83 Euro erhoben, bei einem Ticket für 40 Euro 99 Cent. Die Zentrale für unlauteren Wettbewerb sah darin einen Gesetzesvorstoß und verklagte das Fernbus-Unternehmen. Derzeit erhebt Flixbus keine zusätzlichen Gebühren für die Zahlung per PayPal oder Sofortüberweisung.

Was regelt das Gesetz?

Seit Januar 2018 regelt Paragraf 270a Bürgerliches Gesetzbuch, dass bei der Nutzung bestimmter bargeldloser Zahlungsmittel kein extra Entgelt anfallen darf. Hintergrund ist eine EU-Richtlinie. Damit sollte das Zahlungswesen innerhalb der Europäischen Union schneller und billiger werden. Unternehmen dürfen demnach für vier Arten von Zahlungen keine Gebühren mehr verlangen: für Sepa-Basislastschriften, Sepa-Firmenlastschriften, Sepa-Überweisungen und Zahlungskarten. Sepa steht für "Single Euro Payments Area" - das heißt übersetzt: einheitlicher Euro-Zahlungsraum. Die Frage ist nun, ob die Online-Bezahldienst PayPal und Sofortüberweisung auch davon erfasst sind.

Wie haben die Vorinstanzen die Sache gesehen?

Das Landgericht München gab der Wettbewerbszentrale zwar in erster Instanz Recht. Das Oberlandesgericht München hob die Entscheidung jedoch wieder auf. Weder PayPal noch Sofortüberweisung seien in dem Gesetz genannt. Die Vorschrift dürfe auch nicht analog auf diese beiden Zahlungsarten angewendet werden. Denn sowohl bei PayPal als auch bei einer Sofortüberweisung finde keine direkte Sepa-Überweisung oder Sepa-Lastschrift vom Endkunden zum Verkäufer statt, stattdessen sei bei beiden Zahlungsarten ein drittes Unternehmen eingeschaltet - in dem einen Fall PayPal, im anderen die Sofort GmbH. PayPal transferiere lediglich E-Geld. Der Sofortüberweisung liege zwar eine Sepa-Überweisung zugrunde. Allerdings werde diese nicht von dem Nutzer selbst ausgelöst, sondern vom Betreiber des Zahlungsdienstes.

Flixbus verlange das zusätzliche Entgelt also nicht für die Nutzung einer bestimmten Zahlungsart, sondern für die Einschaltung eines Dritten, der die Abwicklung der Zahlung übernimmt (PayPal) beziehungsweise die Zahlung einleitet (Sofortüberweisung). Das Oberlandesgericht ließ die Revision zu. Deshalb muss nun der Bundesgerichtshof die Frage höchstrichterlich klären. Heute wird verhandelt. Ob noch am gleichen Tag ein Urteil kommt, ist unklar.

(Az. I ZR 203/19)

Erheben auch andere Unternehmen Zusatzgebühren?

Die Wettbewerbszentrale spricht von einem "Musterverfahren". "Das betrifft den gesamten Handel", sagt Peter Breun-Goerke, Rechtsanwalt der Wettbewerbszentrale. Sie hätten zahlreiche Beschwerden über ein entsprechendes Vorgehen kleinerer Unternehmen erhalten. Im April 2019 musste außerdem das Landgericht Berlin über eine Klage gegen das Flugbuchungsportal Opodo entscheiden, dass bei Zahlungen per Sofortüberweisungen Extrakosten berechnet hatte.

Welche Auswirkungen wird das Urteil haben?

Das Urteil wird für Rechtssicherheit sorgen - für Unternehmen, die Dienste wie PayPal nutzen, für die Anbieter selbst und auch für Verbraucherinnen und Verbraucher. Allerdings wurde 2018 nicht nur das Gesetz geändert - auch PayPal änderte seine Nutzungsbedingungen. Seitdem ist es Händlern vertraglich untersagt, Aufschläge für die Nutzung von PayPal zu berechnen. Das Unternehmen wollte damit - unabhängig davon, ob sein Dienst unter das neue Gesetz fällt oder nicht - erreichen, dass keine Zusatzgebühren verlangt werden dürfen.

Für größere Unternehmen gelten die Nutzungsbedingungen zwar nicht, PayPal hat mit diesen Händlern nach eigenen Angaben aber individuell ausgehandelt, dass auch sie keine Aufschläge verlangen. Dabei soll es nach dem Willen von PayPal unabhängig vom Ausgang des BGH-Urteils bleiben: "Es werden auch künftig keine Zahlungsmittelaufschläge für das Bezahlen mit PayPal erhoben."