Inflationsausgleichsprämie Der Weg zu steuerfreien 3000 Euro
Mit der Inflationsausgleichsprämie will der Bund Millionen Arbeitnehmer entlasten. Sonderzahlungen von bis zu 3000 Euro werden von der Steuer befreit. Wie funktioniert das und wer profitiert davon?
Als Teil des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung wurde die sogenannte Inflationsausgleichsprämie eingeführt, die nun seit dem 26. Oktober genutzt werden kann. Wer profitiert davon und wie funktioniert die Prämie?
Was ist die Inflationsausgleichsprämie?
Die sogenannte Inflationsausgleichsprämie ist im Kern ein steuerlicher Freibetrag. Auf Zusatzzahlungen der Arbeitgeber an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen dabei keine Steuern und Sozialversicherungsabgaben bezahlt werden. Nicht erfasst sind ausdrücklich die normalen Löhne und Gehälter, sondern ausschließlich zusätzliche Zahlungen, zum Beispiel Einmalzahlungen.
Wie hoch ist die Inflationsausgleichprämie?
Für die Inflationsprämie hat der Bund eine Höchstgrenze festgelegt. Demnach können Zahlungen von bis zu 3000 Euro pro Beschäftigtem von der Steuer- und Abgabenbefreiung profitieren.
Wer kann die Prämie bekommen?
Grundsätzlich können alle Arbeitnehmenden die Prämie bekommen. Sowohl Vollzeit- und Teilzeitkräfte als auch geringfügig Beschäftigte wie Minijobber, Werksstudenten und Auszubildende können den Bonus erhalten.
Was bedeutet das für Arbeitslose?
Nach einer Mitteilung der Bundesregierung wird die Arbeitslosengeld-II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird. Das heißt: Sollten die Bezieher auf Sozialleistungen angewiesen sein, wird das Geld nicht auf das Einkommen angerechnet.
Wer gewährt die Inflationsausgleichsprämie?
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können die Einmalzahlung gewähren. Das heißt aber auch: Die Prämie ist freiwillig - Betriebe müssen ihren Beschäftigten die Prämie nicht zahlen.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können außerdem entscheiden, wie viel Geld sie ihren Angestellten überweisen. Festgelegt ist nur der Maximalsatz von 3000 Euro. Möglich ist es dabei, den steuerliche Freibetrag entweder als einmalige Zahlungen oder alternativ in mehreren Teilbeträgen auszuzahlen.
Kann die Prämie nur in Form von Geld ausgezahlt werden?
Nein. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können die Inflationsprämie auch in Form von Sachleistungen erhalten. Diese müssen aber dazu dienen, sie in Zeiten der hohen Inflation zu entlasten. Dazu können etwa Gutscheine für das Tanken, Waren- und Essensgutscheine zählen. Zahlt die Firma bereits solche Sachleistungen, dürfen diese nicht in die Inflationsprämie umgewandelt werden.
Gibt es einen Rechtsanspruch auf die Prämie?
Einen rechtlichen Anspruch auf das Geld gibt es grundsätzlich nicht, denn es besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen der Arbeitgeber, die wiederum Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung durch den Staat sind. Kommt es bei Beschäftigten nach Tarifverträgen allerdings zu tarifvertraglichen Einigungen, kann die Prämie Teil des Tarifabschlusses werden. Beschäftigte haben dann einen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie.
Was müssen Arbeitgeber bei der Zahlung beachten?
Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Sie kann also nicht verrechnet werden. Jede Arbeitgeberin und jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit ausschließlich für eine zusätzliche Zahlung nutzen.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei Gewährung der Prämie deutlich machen, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht - zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.
Arbeitgeber müssen außerdem auch den Gleichbehandlungsgrundsatz im Blick behalten: Werden Beschäftigte oder Beschäftigungsgruppen von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ausgenommen, muss es dafür einen sachlichen Grund geben.
In welchem Zeitraum kann die Prämie ausgezahlt werden?
Nach Angaben der Bundesregierung können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten die Zahlung seit dem 26. Oktober gewähren. Die Möglichkeit ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.
Was ist die Grundlage für die Prämie?
Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist das "Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz". Es wurde am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft.
Hintergrund der Entlastungsmaßnahme ist die hohe Inflation in Deutschland, die insbesondere durch die sprunghaft gestiegenen Energiepreise infolge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine auf den höchsten Stand seit Jahrzehnten geklettert ist. Die Inflationsausgleichprämie soll die Folgen dieser Preissteigerungen abmildern und ist gleichzeitig ein Beitrag, um Einmalzahlungen von Arbeitgebern attraktiver zu machen. Dies geschieht vor dem Hintergrund hoher Tarifforderungen der Gewerkschaften und den Warnungen vor einer Lohn-Preis-Spirale.
Wie viele Steuereinnahmen fehlen dem Staat dadurch?
Das Bundesfinanzministerium rechnet durch die Maßnahme mit Steuermindereinnahmen von rund 1,2 Milliarden Euro. Die Steuerausfälle betreffen allein die Unternehmenssteuern infolge der Gewinnminderung durch Abzug der Zahlungen als Betriebsausgaben.
Wie groß ist die Gefahr des Missbrauchs der Prämie?
Steuergewerkschafter und Steuerberater haben bereits vor Betrug bei der eingeführten Inflationsausgleichsprämie gewarnt. Wie der Bundesvorsitzende der Deutschen Steuer-Gewerkschaft (DSTG), Florian Köbler, der "Bild-Zeitung" sagte, läuft der Staat "Gefahr, wie eine Weihnachtsgans ausgenommen zu werden".
Köbler erklärte etwa: "Nachbarn, Freunde oder Mitglieder krimineller Clan-Familien stellen sich zum Schein gegenseitig mit Arbeitsvertrag an, zahlen sich dann die 3000-Euro-Prämie aus und können damit ihre Lohnsteuer- und Abgabenlast mindern". Eine andere Möglichkeit sei, dass Teile des üblichen Lohns zum Beispiel bei Reinigungskräften oder Verkaufspersonal durch eine angebliche Prämienzahlung ersetzt und so am Fiskus vorbeigeschleust würden.
Was sagt das Bundesfinanzministerium dazu?
Das Bundesfinanzministerium erklärte, dass in Sachen Inflationsprämie derzeit keine Betrugsmodelle bekannt seien. Die Modelle, vor denen die Steuerberater warnten, seien sowieso nicht erlaubt, deswegen könne man die Steuerbefreiung hierauf nicht anwenden.