Ebay-Verkäufer zu Entschädigung verurteilt BGH bestätigt Autokauf für einen Euro
Fast jeder, der regelmäßig bei Ebay bietet, kennt das Ärgernis: Wenn dem Verkäufer die Gebote zu niedrig sind, bricht er die Auktion einfach ab. Der BGH hat nun ein Grundsatzurteil gesprochen: Ersteigert ist ersteigert - selbst wenn der Kaufpreis lächerlich erscheinen mag.
Ebay-Verkäufer können eine Auktion nicht einfach abbrechen, weil sie ihre Ware anderweitig verkaufen wollen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Aktenzeichen VIII ZR 42/14). Zwar darf man die Auktion vorzeitig beenden. Dann allerdings bekommt automatisch jener Bieter den Zuschlag, der zu dem Zeitpunkt die höchste Offerte abgegeben hat.
Im konkreten Fall ging es um einen Ebay-Verkäufer, der einen gebrauchten VW Passat angeboten und als Mindestgebot einen Euro festgelegt hatte. Kurz darauf bot ein Interessent tatsächlich einen Euro. Einige Stunden später brach der Verkäufer die Auktion einfach ab. Er teilte dem Bieter per E-Mail mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden. Der sei bereit, 4200 Euro für das Auto zu zahlen.
Der Bieter wollte sich das nicht gefallen lassen. Er klagte auf Schadenersatz. Der VW Passat, argumentierte er, hätte einen Marktwert von 5250 Euro gehabt. Diesen Betrag forderte er ein, minus einen Euro, den er geboten hatte - zu Recht, wie nun die Richter entschieden. Zwischen dem Bieter und dem Verkäufer, so der BGH, sei ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Weil der Verkäufer das Auto nicht mehr aushändigen könne, müsse er den Bieter entschädigen.
Abbrechen geht nur in Ausnahmefällen
Das Urteil macht deutlich, dass Ebay-Verkäufer vorsichtig sein müssen. Sie können eine Auktion nicht einfach abbrechen, nur weil sie den erhofften Kaufpreis nicht erzielen. Das Risiko, ein Angebot unter Umständen zum Schnäppchenpreis herauszugeben, müssen sie eingehen. Wer das vermeiden will, sollte zu Beginn der Auktion sofort einen angemessenen Mindestpreis festlegen.
Nur in absoluten Ausnahmefällen darf der Verkäufer die Auktion abbrechen - etwa wenn die Ware, die er anbietet, gestohlen wurde. So hatte es der BGH vor drei Jahren entschieden (Aktenzeichen VIII ZR 305/10).
Abbrechen darf ein Verkäufer die Auktion auch dann, wenn die Ware ohne sein Verschulden kaputtgeht. Gleiches gilt, wenn er sich beim Einstellen des Angebots vertippt und zum Beispiel aus Versehen einen viel zu niedrigen Startpreis eingibt. Zudem kann der Verkäufer die Auktion beenden, solange noch kein Gebot eingegangen ist.