Bundesgerichtshof verweist Klage an Vorinstanz Niedriger Auktionspreis kein Indiz für Fälschung
Im Streit um ein bei ebay ersteigertes Luxus-Handy hat der Bundesgerichtshof den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen. Der Käufer hatte auf Schadensersatz geklagt, weil es ein Plagiat sein soll. Den Vorinstanzen zufolge hätte er aber wegen des niedrigen Startpreises stutzig werden müssen. Das sah das BGH anders.
Der Bundesgerichtshof hat im Streit um ein angebliches Luxus-Handy im Wert von 24.000 Euro entschieden, dass ein niedriger Startpreis bei einer Internet-Auktion kein Anzeichen dafür sei, dass es sich um ein gefälschtes Produkt handele.
Der Kläger hatte das Handy für 782 Euro ersteigert, dann aber nach eigenen Angaben festgestellt, dass es sich um eine Fälschung handele. Seine Klage auf Schadensersatz hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg: Er hätte wissen müssen, dass es sich bei dem niedrigen Startpreis nicht um ein Originalprodukt handeln könne, hieß es zur Begründung. Das Gerät war mit einem Startpreis von einem Euro bei ebay angeboten worden.
Schadensersatzforderung von mehr als 23.000 Euro
Der BGH hob die Urteile auf und verwies die Sache zurück: Der niedrige Startpreis allein sei kein Indiz für eine Fälschung. Niedrige Startpreise seien üblich, weil die Anbieter damit Auktionskosten sparten.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken soll nun prüfen, ob aus der Auktionsbeschreibung zu schließen war, dass es sich um ein Originalprodukt handelte.
Der Schadensersatz, den der Kläger fordert, beläuft sich auf mehr als 23.000 Euro - das ist der Differenzbetrag zu einem echten Handy der Luxusmarke "Vertu".
(Az.: VIII ZR 244/10)