Arbeiten am Feiertag Regelmäßiger Arbeitsort für Zuschlag entscheidend
Das Bundesarbeitsgericht hat die Feiertagsregelung für Beschäftigte der Bundesländer mit wechselnden Arbeitsorten geklärt. Entschieden wurde über einen Fall in NRW, bei dem es um eine Fortbildung an Allerheiligen in Hessen ging.
Um im Öffentlichen Dienst einen Anspruch auf Feiertagszuschlag zu haben, kommt es einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zufolge auf den regelmäßigen Arbeitsort und nicht auf den kurzfristigen Einsatzort des Beschäftigten an. "Für den Zuschlagsanspruch ist nach der tariflichen Regelung des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst der Länder der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich", erklärte der Sechste Senat heute in Erfurt.
Arbeitgeber lehnte Feiertagszuschlag an Allerheiligen ab
Liegt dieser zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen, wo Allerheiligen ein gesetzlicher Feiertag ist, kann der Feiertagszuschlag auch bei einer vorübergehenden Arbeit in Hessen beansprucht werden, wo dieser Tag nicht als Feiertag gilt, entschied das BAG.
Hintergrund des Urteils ist die Klage einer technischen Fachkraft in einem Klinikum im Raum Münster. Sein Vorgesetzter hatte ihn verpflichtet, vom 1. November bis zum 5. Dezember 2021 an einem Gerätelehrgang in Hessen teilzunehmen. Der 1. November ist in Nordrhein-Westfalen ein gesetzlicher Feiertag, in Hessen jedoch nicht.
Der Kläger hatte für die Weiterbildung an Allerheiligen den im Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TVöD-L) vorgesehenen Feiertagszuschlag verlangt. Dieser betrug für die zehnstündige Arbeit 82,56 Euro. Der Arbeitgeber lehnte die Zahlung ab. Der Arbeitnehmer habe in Hessen an dem Lehrgang teilgenommen, und dort sei Allerheiligen kein gesetzlicher Feiertag.
Entscheidung gilt nur für Tarifvertrag der Länder
Arbeits- und Landesarbeitsgericht in NRW hatten daraufhin unterschiedlich geurteilt. So gab das Arbeitsgericht der Klage statt. Das Landesarbeitsgericht wies auf die Berufung der Beklagten die Klage ab.
Das BAG hob dieses Urteil nun jedoch auf und entschied, dass es nach der Auslegung des Tarifvertrages allein auf den "regelmäßigen Arbeitsort" ankomme. Dies sei Nordrhein-Westfalen, sodass der Kläger den Feiertagszuschlag beanspruchen könne.
Die Entscheidung der Bundesrichter gilt derweil nur für den Tarifvertrag der Länder und ist damit nicht auf andere Bereiche, beispielsweise Unternehmen mit vielen Arbeitnehmern im mobilen Einsatz, übertragbar, betonte ein BAG-Sprecher.