Bundesamt für Verfassungsschutz
FAQ

AfD zum Verdachtsfall erklärt Unter Beobachtung - was heißt das?

Stand: 03.03.2021 12:59 Uhr

Als "Beobachtungsobjekt" wird die AfD nun beim Verfassungsschutz geführt. Welche Voraussetzungen gibt es dafür und welche rechtlichen Folgen hat diese Entscheidung? Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Von Frank Bräutigam und Christoph Kehlbach, ARD-Rechtsredaktion

Was ist die Aufgabe des Bundesverfassungsschutzes?

Laut Gesetz ist Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden "die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen". Und zwar unter anderem über "Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind" - also zum Beispiel gegen Demokratie, Rechtsstaat und Menschenrechte. Es geht also in der Praxis vor allem um die Beobachtung von Rechtsextremismus, Linksextremismus und islamistischem Extremismus. 

Welche Kategorien zur Einstufung gibt es?

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) ordnet mögliche Fälle verfassungsfeindlicher Bestrebungen in drei Kategorien ein:

Das Anlegen eines Prüffalls ist der erste Schritt im Verfahren beim Verfassungsschutz. Hierbei wird - vereinfacht gesagt - vorgeprüft, ob genügend Anhaltspunkte für eine Beobachtung vorliegen. Der Verfassungsschutz kann in diesem Stadium lediglich Informationen aus offen zugänglichen Quellen sammeln: Zeitungsartikel, Fernsehbeiträge oder Internetauftritte etwa. Aber auch öffentliche Äußerungen der beteiligten Personen, Vereinssatzungen oder Parteiprogramme. Die AfD wurde in den vergangenen zwei Jahren vom BfV als Prüffall behandelt.

Wenn der erste Schritt aus Sicht der Behörde ergeben hat, dass es bei einem Prüffall tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung gibt, dann stuft der Verfassungsschutz diesen Fall hoch. Die nächste Stufe ist der Verdachtsfall. Ab dieser zweiten Stufe darf der Verfassungsschutz die betreffende Gruppierung beobachten, sie gilt nun in der Behörde als Beobachtungsobjekt. Genau diesen Schritt hat die Behörde nun in Hinblick auf die AfD vollzogen.

Die dritte Stufe ist das Vorliegen einer gesicherten extremistischen Bestrebung. Hier hat sich der Verdacht schon soweit verfestigt, dass aus Sicht der Behörde keine Zweifel mehr am Vorliegen extremistischer Bestrebungen bestehen. Wie schon bei den Verdachtsfällen beobachtet der Verfassungsschutz auch hier die jeweilige Gruppierung oder Einzelperson. Das BfV kann einen Prüffall auch direkt zur gesicherten Bestrebung hochstufen. Im März 2020 stufte der Verfassungsschutz den inzwischen aufgelösten "Flügel" der AfD als "gesichert rechtsextremistische Bestrebung" ein.

Was macht die AfD zum Verdachtsfall?

Martin Schmidt, ARD Berlin, tagesschau 20:00 Uhr

Was bedeutet "beobachten" genau?

Der Verfassungsschutz darf bei den Beobachtungsobjekten der zweiten und dritten Stufe (nun also auch bei der AfD) nachrichtendienstliche Mittel einsetzen. So kann die Behörde etwa V-Leute anwerben, also Informanten aus dem Umfeld der Partei. Außerdem kann sie Personen observieren oder auch, sofern noch weitere Voraussetzungen erfüllt sind, die Telekommunikation überwachen. 

Eine Beobachtung greift in die Grundrechte der Beobachteten ein. Darum muss das BfV immer das Prinzip der Verhältnismäßigkeit beachten: Jede Maßnahme muss erforderlich und angemessen sein. Es darf also kein milderes Mittel geben, das genauso effektiv wäre. Bei einer gesicherten extremistischen Bestrebung sind dabei tendenziell mehr Maßnahmen zulässig als bei einem Verdachtsfall.

Und: Wenn sich die Beobachtung auch auf gewählte Parlamentarier erstrecken soll, gelten besonders hohe Hürden. Das Bundesverfassungsgericht hat 2013 entschieden, dass die Beobachtung eines Abgeordneten durch Behörden einen besonders schweren Eingriff in das freie Mandat darstellt. Das sei nur in Ausnahmefällen zulässig.  

Kann die AfD gegen diese Einstufung vorgehen?

Ja, die AfD kann die Justiz mit dem Fall befassen. Schon Ende Januar hat die Partei vorbeugend mehrere Eilanträge beim Verwaltungsgericht in Köln gestellt. Damals hatten Medien berichtet, dass eine Entscheidung des BfV unmittelbar bevorstehe, die AfD als Gesamtpartei zu einem rechtsextremistischen Verdachtsfall zu erklären. Ob und wann das genau passieren sollte, war nicht öffentlich bekannt. Die AfD hatte daraufhin im Eilverfahren versucht, zwei Dinge zu verhindern. Erstens: die Einstufung als Verdachtsfall, mit der Folge einer Beobachtung durch den Verfassungsschutz. Und zweitens: die öffentliche Information über diese Entscheidung. Für eine Partei kann es stigmatisierend sein, wenn der Verfassungsschutz sie als Beobachtungsobjekt führt - besonders in einem Wahljahr. Aus Sicht der AfD verstößt eine öffentliche Information der Behörde gegen das Prinzip der Chancengleichheit der Parteien. 

Der Verfassungsschutz hatte angekündigt, keine öffentlichen Verlautbarungen abzugeben, solange das Gericht noch keine Entscheidung über diese Eilanträge gefällt hat. "Mit Blick auf das laufende Verfahren und aus Respekt vor dem Gericht äußern wir uns in dieser Angelegenheit nicht öffentlich", hieß es. Darum gibt es heute bislang auch keinerlei offiziellen Statements aus dem Bundesamt zu diesem Thema. Die interne Einstufung als Verdachtsfall allerdings hatte das BfV nie ausgeschlossen. Außerdem hatte der Inlandsgeheimdienst zugesichert, während dieser Phase keine Abgeordneten auf Bundes-, Landes- oder Europaebene sowie entsprechende Bewerberinnen oder Bewerber auf solche Mandate nachrichtendienstlich zu überwachen. 

In einem weiteren Verfahrensschritt hatte die AfD auch noch versucht, einen sogenannten "Hängebeschluss" zu erwirken. Mit diesem hätte das Gericht nach dem Willen der AfD dem Verfassungsschutz untersagen sollen, Fakten zu schaffen, solange das Eilverfahren läuft. Das Gericht hatte allerdings den Erlass eines solchen Beschlusses abgelehnt. Zur Begründung verwies das VG Köln unter anderem auf die Stillhaltezusage des Bundesamts. Danach sei ein solcher Beschluss nicht nötig. Das OVG Münster bestätigte diese Entscheidung. Daraufhin legte die AfD diese Fragen dem Bundesverfassungsgericht vor. Eine Entscheidung aus Karlsruhe gibt es noch nicht. Mit dem heutigen Tag dürfte sich dies allerdings auch  erledigt haben.

Ist trotzdem weiterhin Rechtsschutz möglich?

Ja, die AfD kann auch jetzt, wo die Entscheidung intern gefallen ist, überprüfen lassen, ob sich der Verfassungsschutz dabei an Recht und Gesetz gehalten hat. Die ursprünglichen Anträge aus dem Eilverfahren haben sich aber zumindest teilweise erledigt. Es müssten darum wohl neue Anträge bei Gericht gestellt werden.

Inhaltlich aber läuft es auf dasselbe hinaus: Das Gericht wird letztlich genau bewerten müssen, ob die Voraussetzungen, die für die Einstufung als Verdachtsfall vorgesehen sind, auch tatsächlich vorliegen. Die Kernfrage lautet: Hat das BfV inzwischen genug tatsächliche Anhaltspunkte gesammelt, um eine Hochstufung der AfD zum Verdachtsfall zu rechtfertigen? Die Behörde müsste also ihre Karten auf den Tisch legen und ihr Vorgehen begründen. Das Gericht wird dann überprüfen, was am Verdacht dran ist und wie belastbar die tatsächlichen Anhaltspunkte sind.

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete die tagesschau am 03. März 2021 um 12:00 Uhr.