Urteil aus Karlsruhe Autohalter nicht für alle Verstöße verantwortlich
Der Halter eines Autos ist nicht automatisch der Täter, wenn mit dem Wagen Parkverstöße begangen werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht jetzt entschieden. In dem Fall ging es um 30 Euro.
Im konkreten Fall hat ein Mann in Siegburg ein Knöllchen für zu langes Parken bekommen. Die Stadt Siegburg wollte dafür 30 Euro von dem Mann haben, weil er der Halter des Autos ist. Doch der wollte das nicht akzeptieren und klagte bis zum Bundesverfassungsgericht.
Die vorinstanzlichen Klagen des Mannes waren zunächst ohne Erfolg geblieben: Das Amtsgericht Siegburg verurteilte ihn zur Zahlung des Bußgeldes, die nächste Instanz bestätigte das. Dabei stützte sich das Amtsgericht allein auf ein Foto des Fahrzeugs. Zeugen wurden nicht befragt. Das war verfassungswidrig, hat nun das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Amtsgericht konnte nicht nachweisen, wer Auto abgestellt hat
Die Begründung der Verfassungsrichter: Das Bußgeld muss immer den Fahrer des Autos treffen und nicht automatisch den Halter. Wer das Auto in Siegburg abgestellt hat, war aber gar nicht klar. Das Amtsgericht hätte sich nicht nur auf das Foto des Autos verlassen dürfen, sondern den Fall genauer prüfen müssen.
Ein einfacher Rückschluss vom Halter auf den Fahrer sei unzulässig. So sei das Urteil willkürlich gewesen und habe den Mann in seinen Grundrechten verletzt. Zur Frage, wer den Wagen dort abgestellt hatte, schwieg der Halter. Als nächstes muss das Amtsgericht Siegburg den Fall erneut verhandeln.
Urteil aus Karlsruhe auch für andere Fälle relevant
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts gilt auch für andere Fälle: Verantwortlich ist im Straßenverkehr grundsätzlich der Fahrer, nicht der Halter. Und nur weil jemand Halter ist, heißt das nicht zwingend, dass er auch Fahrer war - das muss ihm nachgewiesen werden.
Ordnungsbehörden und vor allem die Amtsgerichte müssen also weiterhin, wie bisher, genau hinschauen.
Mögliche Konsequenzen: Fahrtenbuch oder Verfahrenskosten
Doch Vorsicht: Wer als Halter nicht sagen will, wer das Fahrzeug gefahren hat, kann zwar im Einzelfall damit durchkommen. Es ist aber gut möglich, dass er dann in Zukunft ein Fahrtenbuch führen muss. Diese Maßnahme kann die Verkehrsbehörde zumindest bei schwerwiegenderen Verkehrsverstößen anordnen.
Eine solche Auflage soll sicherstellen, dass der Fahrer des Fahrzeugs beim nächsten Verstoß ermittelt werden kann. Im Fall eines Parkknöllchens, bei dem der tatsächliche Fahrer nicht ermittelbar ist, kann das Fahrtenbuch im Einzelfall unangemessen sein. Dem Halter können stattdessen aber andere Kosten drohen: Er muss womöglich die Verfahrenskosten tragen.
Aktenzeichen: 2 BvR 1457/23