BGH-Urteil Kleine Apotheken-Geschenke sind tabu
Ein Brötchen-Gutschein oder Taschentücher zum Antibiotikum - damit ist Schluss, urteilte nun der BGH. Apotheken-Kunden mit Rezept vom Arzt dürfen zum Medikament keine Kleinigkeiten mehr dazubekommen.
Die Packung Taschentücher als Beigabe oder eine Rolle Lutschbonbons - das geht in Zukunft nicht mehr. Jedenfalls dann, wenn die Apotheke ein verschreibungspflichtiges Medikament verkauft. Auch kleine Geschenke ohne großen Wert könnten den Wettbewerb verfälschen, urteilte der Bundesgerichtshof.
Entscheidend: eine Gesetzesänderung von 2013. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass zwischen den Apotheken ein Wettbewerb um die Preise entsteht. Dieses Ziel, so die Bundesrichter, dürfe nicht unterlaufen werden, indem für kleine Geschenke eine Ausnahme gemacht würde, nach dem Motto: Das sei doch nicht spürbar. Die Preisbindung sei strikt einzuhalten.
Brötchen-Gutscheine für Kunden
Verklagt wurden eine Apotheke in Berlin, die Ein-Euro-Gutscheine verteilte, und eine in Darmstadt, bei der es Brötchen-Gutscheine gab. Deren Anwalt Morton Douglas sagt, es sei nur ein paar Wochen gegangen, dann habe seine Mandantin Ärger mit der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs bekommen. "Die Apotheke hat Kunden, die zum Beispiel eine Verschreibung eingelöst haben, als kleines Dankeschön einen Gutschein ausgehändigt." Mit diesem Gutschein hätten die Kunden dann in eine benachbarte Bäckerei gehen und sich wahlweise zwei Brötchen oder ein sogenanntes "Ofenkrusti" besorgen können. "Und das war eine Kundenfreundlichkeit der Apothekerin."
Der Anwalt der Wettbewerbszentrale, Christian Rohnke, findet, so etwas gehe nach der Gesetzesverschärfung von 2013 nicht mehr: "Wir glauben, dass damit verhindert werden soll, dass sich Apotheker immer neue Dinge überlegen", sagt er. "Heute ist es ein Brötchen-Gutschein, morgen ist es vielleicht ein Punktesystem oder eine Kundenkarte. Der Kreativität sind ja keine Grenzen gesetzt." Der Konkurrenzkampf würde sich andernfalls automatisch verschärfen. "Wenn ich eine Apotheke habe und möchte keine Kundenkarte einführen, mein Wettbewerber 500 Meter weiter in der gleichen Straße tut das aber - dann sehe ich mich natürlich auch gezwungen nachzuziehen."
Vorteile für Versandhändler aus dem Ausland?
Die Bundesrichter sehen das genauso: Geschenke seien nach dem Gesetz verboten, so der Vorsitzende Richter Thomas Koch: Das solle "einen ruinösen Wettbewerb zwischen den Apotheken, einen Preiswettbewerb verhindern und eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherstellen".
Bitter ist für die Apotheken, dass nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ihre Konkurrenten, die Versandapotheken im EU-Ausland, weiter Geschenke gewähren dürfen. Diese Unterschiede seien im Augenblick jedenfalls noch hinzunehmen, sagen die Bundesrichter. Denn die ausländischen Apotheken spielten zurzeit noch keine große Rolle auf dem deutschen Markt.