Nach der Entscheidung in Karlsruhe Es bleiben Unterschiede im Adoptionsrecht
Alleinstehend, verheiratet oder in Lebenspartnerschaft, geht es um Stiefkinder oder um das adoptierte Kind des Partners: das Adoptionsrecht ist kompliziert und Unterschiede zwischen homo- und heterosexuellen Paaren bleiben - auch nach dem Karlsruher Urteil. tagesschau.de gibt einen Überblick.
Alleinstehend, verheiratet oder in Lebenspartnerschaft, geht es um Stiefkinder oder um das adoptierte Kind des Partners: das Adoptionsrecht ist kompliziert und Unterschiede zwischen homo- und heterosexuellen Paaren bleiben - auch nach dem Karlsruher Urteil. tagesschau.de gibt einen Überblick.
Sukzessivadoption
Das ist die Konstellation, über die das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hatte: Einer der Partner hat ein Kind adoptiert, der andere will es zusätzlich adoptieren. Bei Ehepaaren war das möglich, bei schwulen und lesbischen Lebenspartnern bisher nicht. Diese Benachteiligung hat das Verfassungsgericht nun beendet.
Einzeladoption
Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein adoptieren. Grundsätzlich ist eine solche Adoption möglich, wenn sie dem Wohl des Kindes dient - unabhängig von der sexuellen Orientierung des Adoptierenden. Hier ändert sich nichts. In der Regel haben es Alleinstehende bei der Vermittlung aber deutlich schwerer als Ehepaare, zumal es ohnehin mehr Adoptionswillige gibt als Kinder, die zur Adoption freigegeben sind.
Gemeinschaftliche Adoption
Ehepaare können ein Kind nur gemeinschaftlich adoptieren. Schwule und lesbische Lebenspartner haben diese Möglichkeit nach dem Gesetz nicht. Ob diese Benachteiligung gegen das Grundgesetz verstößt, ließen die Verfassungsrichter in ihrer Entscheidung offen. Hierzu sind derzeit auch keine Verfahren in Karlsruhe anhängig. Nach den Vorstellungen des Bundesjustizministeriums soll aber bei einer gesetzlichen Neuregelung auch die gemeinschaftliche Adoption für homosexuelle Lebenspartner ermöglicht werden.
Stiefkindadoption
Das ist der häufigste Fall bei Adoptionen: Ein Ehe- oder Lebenspartner nimmt das leibliche Kind seines Partners zusätzlich als Adoptivkind an. Die Stiefkindadoption ist in Deutschland für Ehepaare und auch für homosexuelle Lebenspartner möglich.
Um die Stiefkindadoption ging es in einem österreichischen Fall, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) nun entschieden hat: Demnach verstößt das Verbot der Stiefkindadoption für homosexuelle Paare gegen die Menschenrechtskonvention, wenn sie für heterosexuelle Paare möglich ist. Deutsches und österreichisches Recht unterscheiden sich allerdings: In Österreich ist die Stiefkindadoption auch bei unverheirateten heterosexuellen Paaren möglich.