EuGH zu Asylverfahren Homosexualitätstests sind verboten
Asylbewerber dürfen laut EuGH keinem Test ihrer sexuellen Orientierung unterzogen werden: Das sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privatleben. Es ging um einen Fall aus Ungarn.
Homosexuelle haben in Europa ein Recht auf Asyl, wenn ihnen in ihrer Heimat die Verhaftung droht. So viel steht fest. Die Klärung der Frage allerdings, ob ein Antragsteller tatsächlich homosexuell - und damit im Herkunftsland Verfolgung ausgesetzt ist -, kann für die prüfenden Behörden im Einzelfall zur Gratwanderung werden. Psychologische Tests jedenfalls, um die sexuelle Orientierung festzustellen, untersagt der Europäische Gerichtshof eindeutig: Mit deren Durchführung würde zu sehr in das Privatleben eines Asylbewerbers eingegriffen.
Im konkreten Fall ging es um einen Nigerianer, der in Ungarn Asyl beantragt hatte. Ein Psychologe stufte ihn als nicht glaubwürdig ein. Dagegen ging der Mann gerichtlich vor. Das warf die Frage auf, ob psychologische Gutachten zur Feststellung der sexuellen Orientierung überhaupt zulässig sind.
Asylbewerber dürfen laut EuGH keinem Test ihrer sexuellen Orientierung unterzogen werden.
Nein, sagen die Richter in Luxemburg: Persönliche Anhörungen des Betroffenen seien zwar durchaus erlaubt, aber eben nicht irgendeine Art von Test, der Einblick in intime Lebensbereiche des Bewerbers gibt. Lediglich Gutachten, die das Privatleben des Betroffenen achten, hält der Europäische Gerichtshof für zulässig. Als Beispiel führen die Juristen die Prüfung der Lage Homosexueller im Herkunftsland an.
Ähnliche Urteile in der Vergangenheit
Bereits im Dezember 2014 hatte das Gericht die rechtlichen Grenzen für Asylgrundprüfungen abgesteckt: Befragen dürften die Behörden zwar durchaus, so das Urteil damals - Tests oder Homosexualitätsbeweise erklärte es aber schon damals für Tabu. Ein Antragsteller hatte damals ein Video als Beleg für seine sexuelle Orientierung eingereicht. Das dürften prüfende Behörden nicht akzeptieren, weil es zur Nachahmung anrege, erklärte der EuGH.
Das heutige Urteil steht also im Einklang mit der Rechtsprechung von vor etwas mehr als drei Jahren, präzisiert sie aber noch etwas. EuGH-Urteile gelten grundsätzlich als Richtschnur für Entscheidungen der nationalen Gerichte.
Rechtssache C-473/16