EuGH-Urteil zu Asylverfahren Wer zu lange wartet, muss entscheiden
Ein Mann stellt in Bulgarien einen Asylantrag, reist aber dann nach Österreich weiter. Darf Österreich ihn zur Prüfung des Antrags nach Bulgarien zurückschicken? Nicht unbedingt, urteilte jetzt der Europäische Gerichtshof. Die Aufnahmeländer müssen Fristen einhalten.
Ein EU-Land darf einen Asylbewerber im Rahmen des Dublin-Systems nicht in ein anderes EU-Land abschieben, wenn seit dessen Zustimmung zur Aufnahme mehr als ein halbes Jahr vergangen ist. Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden. Es urteilte im Fall eines iranischen Asylbewerbers.
Der Mann war aus dem Iran über Bulgarien nach Österreich eingereist. Nach EU-Recht ist in der Regel das Mitgliedsland für das Asylgesuch eines Schutzsuchenden zuständig, dessen Boden er zuerst betreten hat. Bulgarien erklärte sich daher auch zur Wiederaufnahme des Mannes bereit. Österreich versäumte es aber, den Iraner innerhalb der Frist von sechs Monaten zurückzuschicken. Der Flüchtling argumentierte, dass nunmehr Österreich für die Asylprüfung zuständig sei.
Österreich muss nun unverzüglich den Antrag prüfen
Der EuGH gab dem Mann Recht. Die Entscheidung ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut der Dublin-Vereinbarung. Es gehe auch darum, die Anträge von Asylbewerbern zügig zu bearbeiten. Die Mitgliedsstaaten seien verpflichtet, "einen schnellen und wirksamen Rechtsbehelf vorzusehen". Österreich müsse nun unverzüglich mit der Prüfung des Asylantrags beginnen.
(AZ: C-201/16)