EuGH-Urteil Es gibt keinen dänischen Feta
Parma-Schinken aus Parma, Champagner aus der Champagne: Geschützte Ursprungsbezeichungen spielen im EU-Recht eine wichtige Rolle. Hierzu hat der EuGH nun ein Urteil zu Lasten Dänemarks gefällt.
Dänemark hat ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission verloren. Grund: Das Land hat nichts dagegen unternommen, dass Käse, der in Dänemark hergestellt wurde, als Feta-Käse in Drittländer außerhalb der EU verkauft wurde. Das war widerrechtlich, sagt der Europäische Gerichtshof (EuGH). Denn Feta sei seit 20 Jahren eine geschützte Ursprungsbezeichnung - kurz: g.U. - für ein bestimmtes Gebiet in Griechenland.
Namensregelung gilt auch bei Export in Nicht-EU-Staaten
Die Dänen hatten die Ansicht vertreten, die Ausfuhr ihres unechten Feta-Käses sei nur in EU-Länder verboten, nicht aber in Drittländer außerhalb der Europäischen Union. Doch davon stehe nichts in der Verordnung, so die Richter am höchsten europäischen Gericht in Luxemburg.
Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sollen das geistige Eigentum ihrer Schöpfer schützen, und zwar auch außerhalb der Union. Diese Ziele hat Dänemark beeinträchtigt, weil es zuließ, dass Feta-Käse, der kein Feta-Käse ist, exportiert wurde - wohin auch immer. Dänemark muss nun schleunigst dafür sorgen, dass der Export des verbotenen Feta-Käses aufhört, ansonsten drohen eine weitere Klage und finanzielle Sanktionen.
Die Vertragsverletzungsklage der EU-Kommission gegen Kopenhagen haben Griechenland und Zypern unterstützt. Sie profitieren von der seit 2002 geltenden EU-Verordnung. Danach darf Feta-Käse nur so heißen, wenn er aus Schafs- und/oder Ziegenmilch besteht, in Salzlake gereift ist und auf dem griechischen Festland und den Inseln der ehemaligen Präfektur Lesbos hergestellt wurde. Dänischer sogenannter Feta hingegen wird fast nur aus Kuhmilch produziert.
Schutz für regionale Produkte, aber keine Einheitlichkeit
Der Europäische Gerichtshof erklärt auch, warum er die Ursprungs- und die geografischen Bezeichnungen schützt. Sie sollen faire Einkünfte für die Qualität der Erzeugnisse gewährleisten, und die Verbraucher sollen klare Informationen über die wertsteigernden Merkmale des Erzeugnisses erhalten.
So richtig einheitlich ist die EuGH-Rechtsprechung dabei nicht - oder zumindest nicht jedem verständlich. So darf sich ein schwäbischer Whiskey nicht Glen Buchenbach nennen, weil Glen - gälisch für "schmales Tal" - exklusiv schottisch ist. Aceto Balsamico darf aber auch so heißen, wenn er in Deutschland gemacht wurde, solange nicht "di Modena" dabeisteht: Diese geografische Angabe ist geschützt. Danach ist auch klar, dass Chianti aus der Toscana kommen muss. Und Parma-Schinken und Schwarzwälder Schinken müssen unter bestimmten Voraussetzungen zumindest in Parma beziehungsweise im Schwarzwald geschnitten und verpackt werden.
Az: C-159/20