Bei Privatinsolvenz Schufa verkürzt Dauer der Datenspeicherung
Nach Abschluss einer privaten Insolvenz werden die Daten der Betroffenen von der Auskunftei Schufa künftig nur noch sechs Monate gespeichert. Die Schufa reagiert damit auf ein bevorstehendes Urteil des EuGH.
Bereits vor anstehenden Gerichtsentscheidungen hat die Schufa, Deutschlands wichtigste Auskunftei für Finanzdaten, ihre Praxis geändert. Sie verkürzt ab sofort die Speicherdauer für die Einträge zu abgeschlossenen Privatinsolvenzen von drei Jahren auf sechs Monate.
Das teilte die Schufa heute mit. Damit wolle man Klarheit und Sicherheit für die Verbraucherinnen und Verbraucher schaffen, so eine Sprecherin gegenüber dpa. Die technische Umsetzung werde einige Wochen dauern.
BGH wartet auf EuGH
Die Entscheidung der Auskunftei könnte mehrere anstehende Gerichtsentscheidungen vorwegnehmen. Heute Morgen hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bekanntgegeben, dass er ein Verfahren zu der Frage vorerst aussetzt, um eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in zwei ähnlichen Fällen abzuwarten.
Beim BGH wird der Fall eines früheren Selbstständigen aus Norddeutschland verhandelt, der sich mit der Wirtschaftsauskunftei streitet. (Az. VI ZR 225/21). Dieser musste 2013 Insolvenz anmelden. Durch eine Verbraucherinsolvenz können sich Privatleute von ihren Schulden befreien, auch wenn sie nicht alles zurückzahlen können. Am Ende steht die sogenannte Restschuldbefreiung. Die Information darüber wird sechs Monate lang auf einem amtlichen Internetportal veröffentlicht. Im Fall des Klägers wurde 2019 wurde die Restschuldbefreiung erteilt und in das bundesweite Insolvenzportal eingetragen.
Datenspeicherung länger als im öffentlichen Register
Die Schufa rief die Daten ab und speicherte sie. Der Mann bekam nach seinen Angaben deswegen eine Mietwohnung nicht. Er beantragte, dass die Schufa seine Daten löschen solle. Diese weigerte sich aber und berief sich auf die Verhaltensregeln für Wirtschaftsauskunfteien. Danach werden solche Daten drei Jahre lang gespeichert und anschließend automatisch gelöscht, sie sind also deutlich länger bei der Schufa verfügbar als im öffentlichen Register.
Die Klage des Betroffenen gegen die Schufa landete beim höchsten deutschen Gericht, dem BGH. Der will nun aber prüfen, ob eine gesetzliche Regelung speziell für Wirtschaftsauskunfteien überhaupt notwendig ist. Denn seit Mai 2018 gilt die Datenschutz-Grundverordnung der EU, in der es keine solche Regelung gibt. Da das Verwaltungsgericht Wiesbaden in einem ähnlichen Fall entscheiden muss wie der BGH, hat es dem EuGH bereits Fragen über die Auslegung des europäischen Rechts vorgelegt.
Das Urteil in Luxemburg ist aber noch nicht gefallen, die Fragen sind also noch nicht beantwortet. Dennoch deuten die Signale von dort darauf hin, dass eine längere Speicherfrist bei Wirtschaftsauskunfteien wohl bald der Vergangenheit angehören dürfte. Vor knapp zwei Wochen legte der zuständige Generalanwalt am EuGH sein juristisches Gutachten vor. Er bezweifelte darin, dass die Schufa Daten über Restschuldbefreiungen nach einer Insolvenz länger speichern darf als das öffentliche Register. Die europäischen Richterinnen und Richter müssen sich bei ihrer Entscheidung nicht an dieses Gutachten halten, sie orientieren sich aber oft daran.
Auch Schufa-Scoring vor dem Aus?
Der Schufa könnte von Seiten des höchsten europäischen Gerichts aber bald noch weiteres Ungemach drohen. Denn auch die Erstellung sogenannter Score-Werte für die Kreditwürdigkeit durch die Schufa verstößt nach Ansicht eines Gutachters am EuGH gegen Europarecht. Ein Urteil wird in einigen Monaten erwartet. Private Auskunfteien wie die Schufa werden oft von Banken, Telekommunikationsdiensten oder Energieversorgern genutzt, um eine Einschätzung der Kreditwürdigkeit einer Person zu erhalten. Der Score-Wert soll zeigen, wie gut die Person ihre Zahlungsverpflichtungen erfüllt.
Anm. der Red.: In einer früheren Version dieser Meldung hieß es, der BGH habe dem EuGH "bereits Fragen über die Auslegung des europäischen Rechts vorgelegt". Richtig ist, dass das Verwaltungsgericht Wiesbaden, da es in einem ähnlichen Fall entscheiden muss wie der BGH, dem EuGH bereits Fragen über die Auslegung des europäischen Rechts vorgelegt hat.
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