Retouren nach Weihnachten Erst schenken, dann umtauschen
Nicht jedes Geschenk macht Freude. Nach Weihnachten beginnt das große Umtauschen. Viele Händler sind in der Weihnachtszeit besonders kulant.
Nach der großen Vorfreude gibt es oft lange Gesichter. Manchmal liegt unter dem Weihnachtsbaum nicht das Erhoffte. Wer sein Geschenk umtauschen möchte, muss einige Regeln beachten. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, bei Onlineshops auf die Rückgabefristen zu achten.
"Häufig wird das 14-tägige Widerrufsrecht verlängert, und bestellte Ware kann auch noch im Januar zurückgegeben werden", sagt Iwona Husemann, die bei der Verbraucherzentrale für das Verbraucherecht zuständig ist. Dies sei aber ein Zugeständnis der Händler und nicht selbstverständlich.
Und es gibt generelle Ausnahmen für Rückgaben: zum Beispiel, wenn das Siegel von bestimmten Waren wie Video- und Tonträgern oder Kosmetik gebrochen wurde - oder für Produkte, die nach Kundenwünschen angefertigt wurden, wie beispielsweise selbst gestaltete Fotokalender.
Im stationären Handel Widerruf nur aus Kulanz
Im stationären Handel gibt es kein Recht auf Rücknahme oder Umtausch. "Dennoch haben sich viele Unternehmen an die Regelungen des Fernabsatzes angepasst und ermöglichen aus Kulanz auch Retouren. Dies kann jedoch an Bedingungen geknüpft sein, wie beispielsweise die Vorlage des Kassenbons und nur in Originalverpackung", so Husemann.
Nach Ablauf der 14 Tage greift die Gewährleistung für zwei Jahre. Tritt ein Mangel auf, gilt bis zu zwölf Monate die gesetzliche Vermutung, dass dieser bereits beim Kauf vorhanden war. Der Verkäufer muss dann den Gewährleistungsanspruch erfüllen oder das Gegenteil beweisen. Ab dem zweiten Jahr liegt die Beweislast beim Käufer.
Besondere Regeln bei Gutscheinen
Bei der Rückgabe von Gutscheinen gelten laut Verbraucherzentrale besondere Regeln. Wer mit einem Geschenkgutschein nichts anzufangen weiß, kann sich den Geldbetrag in der Regel nicht auszahlen lassen. Meistens ist ein Gutschein jedoch übertragbar, so dass er auch von einer anderen Person eingelöst werden kann.
Wenn es nicht anders in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt wird, haben Gutscheine eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde.
Nach Weihnachten häufen sich die Retouren
Insgesamt sind auch dieses Jahr an Weihnachten wieder eine riesige Anzahl an Retouren unterwegs. "Auf das Weihnachtsgeschäft entfallen im Onlinehandel rund 20 Prozent des Gesamtjahresumsatzes. Insgesamt werden im Dezember und Januar schätzungsweise 110 Millionen Pakete bei den Onlinehändlern eintreffen", sagt Björn Asdecker, der an der Universität Bamberg die Forschungsgruppe Retourenmanagement leitet.
Rund 25 Prozent der versendeten Pakete gehen nach Berechnungen seines Institutes an die Händler zurück. "Im Weihnachtsgeschäft ist die Retourenquote etwas erhöht, was sich dadurch erklären lässt, dass man in der Regel für andere bestellt, ohne deren genaue Bedürfnisse zu kennen. Es gibt aber bislang keine Markterhebung, die das genau quantifiziert", so Asdecker.
Zehntausend Aushilfen bei DHL
Das Versandunternehmen DHL hat sich jedenfalls auf eine große Menge von Paketen eingestellt. Schon in der Vorweihnachtszeit mussten riesige Mengen transportiert werden. "An normalen Werktage liefern wir 6,3 Millionen Pakete aus. In der Zeit vor Weihnachten gab es Spitzentage mit einmal elf und einmal zwölf Millionen Paketen", so Sprecher Achim Gahr. Grund seien hier vor allem Aktionen wie der Black Friday oder die Cyberweek gewesen.
Um die Paketflut vor Weihnachten und die Retouren nach den Feiertagen zu bewältigen, hat DHL Fahrzeuge angemietet und Personal aufgestockt. Seit Oktober habe das Unternehmen über zehntausend Aushilfen eingestellt, elftausend Fahrzeuge seien zusätzlich unterwegs.
Waren ausprobieren wie im Ladengeschäft
Wer ein Paket zurückschicken möchte, der muss nicht unbedingt zur nächsten Postfiliale fahren. "Sie können sich auch in der DHL-App anmelden und dort Ihre Retoure und den Ablageort angeben. Dann kommt der Fahrer und holt sie ab", so der Hinweis von DHL-Sprecher Gahr. Es sei auch möglich, das Paket einem Fahrer mitzugeben, wenn er die Kapazität hat. Wichtig sei, dass das Paket ausreichend frankiert sei. Viele Online-Shops übernehmen die Rücksendekosten und stellen kostenlose Versandetiketten zur Verfügung. Grundsätzlich sind Online-Shops dazu aber nicht verpflichtet.
Die Verbraucherzentrale weist noch darauf hin, dass für die Rückgabe von Geschenken klare Regeln gelten. "Grundsätzlich gilt die Maßgabe, dass Waren so ausprobiert werden dürfen, wie es im Ladengeschäft möglich wäre. Die Ware sollte ordnungsgemäß verpackt und möglichst ungenutzt sein, damit der Kaufpreis rückerstattet wird", sagt Verbraucherschützerin Husemann.
Retouren belasten die Umwelt und erhöhen Preise
Die Retouren lohnen sich für die Onlinehändler, sagt Björn Asdecker von der Uni Bamberg: "Ohne die Rückgabemöglichkeit würden Kunden deutlich weniger bestellen oder auf den stationären Handel ausweichen. Gerade die großen Onlinehändler setzen alles daran, die Bearbeitung der Retouren so günstig wie möglich zu realisieren."
Die Masse an Retouren seien aber ein Problem. Jede Retoure müsse transportiert und bearbeitet werden. "Außerdem entwertet eine Rücksendung den vorausgegangenen Warenversand, der dann überflüssig wird. Das alles verbraucht Ressourcen und führt zu vermeidbaren Emissionen. Darüber hinaus erhöhen Retouren die Preise für alle Verbraucher", so Asdecker.
Seine Untersuchungen haben ergeben, dass geringwertige Retouren mit einem Verkaufspreis von unter 15 Euro mittlerweile oftmals dem Kunden zur Entsorgung überlassen werden. Das heißt, man erhält eine Erstattung, ohne dass man die Ware zurückschickt. Die Artikel, die tatsächlich zurückgehen, werden zu über 90 Prozent wieder eingelagert und verkauft. Zwei bis drei Prozent der Retouren werden entsorgt. So manch ein Geschenk, das zurückgeschickt wird, macht also niemanden mehr glücklich und belastet die Umwelt.