Kundenrechte Was für den Umtausch missglückter Geschenke gilt
Falsche Größe, falsche Farbe, falsche Marke? Oder hat der Schenkende gar völlig danebengegriffen? Was zu beachten ist, wenn Weihnachtsgeschenke umgetauscht werden sollen.
Bei individuell zugeschnittenen Geschenken ist nichts zu machen. Das peinliche Fotobuch und den zweifelhaft gestalteten Kaffeebecher mit aufgedrucktem Namen muss man behalten - oder entsorgen. Auch bei Waren, die unmittelbar nach Gebrauch riechen, ist Umtausch meistens ausgeschlossen, etwa bei Plastik, Dessous oder unpassenden Sexspielzeugen.
Was zum Umtausch nötig ist
Eigentlich könnte der Schenkende seinen Fehlkauf selbst umtauschen. Aber ist ihm nach dem ersten missglückten Versuch noch zu trauen? Also erledigt das sicherheitshalber die Beschenkte selbst.
Man mag es praktisch finden oder geschmacklos: In vielen Freundeskreisen hat es sich eingebürgert, die Kaufunterlagen gleich mitzuschenken. Das offenbart den Preis des Geschenks. Damit werden Informationen über den Wert, den man beigemessen bekommt und den Geiz oder die Großzügigkeit des Schenkenden dokumentiert. Es erspart enttäuschten Beschenkten aber auch die peinliche Verhandlung mit Schenkenden. Denn ohne Kaufbelege wird es nichts mit Umtausch oder Geld zurück.
Regeln im Versandhandel
Ganz einfach ist es bei Versandgeschäften. Anders als im Laden können Käufer die Ware vor dem Kauf nicht prüfen. Um das auszugleichen, können Käufer den Kaufvertrag ohne jeden Grund stornieren - solange es keine Maßanfertigung war. Man schreibt dem Händler, dass man den Kaufvertrag widerrufe. Ware zurückschicken, fertig! Das Geld wird zurückgezahlt.
Eine drastische Einschränkung gibt es: Es gilt eine Zwei-Wochen-Frist. Wenn Weihnachtsgeschenke zu früh bestellt wurden, ist nach Heiligabend keine Zeit mehr, das Geschäft zu widerrufen. Dann müssen unglückliche Beschenkte in den Geschäftsbedingungen des Versenders Sonderregeln fürs Weihnachtsgeschäft suchen oder auf Kulanz hoffen.
Umtausch im Laden
Im Laden geht es meistens um Umtausch. Es wird Ware getauscht und kein Geld. Händler wollen ihre Gewinnspanne aus dem ursprünglichen Geschäft behalten. Statt Ware kann auch ein Gutschein für späteren Einkauf übergeben werden.
Grundsätzlich gilt: Gekauft ist gekauft. Die Vereinbarung geschieht entweder mündlich ("Kann ich umtauschen?" - "Ja, innerhalb von soundsovielen Wochen") oder durch die Geschäftsbedingungen, die an Kaufhauskassen ausgehängt sein können (und die kaum jemand liest). Im Alltag tauschen Händler oft auch ohne vorherige Vereinbarung um. Sie tun das aus Kulanz. Sie sind nicht dazu verpflichtet.
Geld zurück im Laden
Wenn ein Händler Geld zurückgibt, ist es kein Umtausch, sondern eine Rückgabe. Diese Möglichkeit gibt es in der Praxis nur, wenn sie beim Kauf ausdrücklich vereinbart wurde. Da Händlern dann nur der Aufwand des Geschäftsabschlusses bleibt und die Gewinnspanne des Geschäfts verloren geht, versuchen sie, eine solche Vereinbarung zu umgehen. Es kommt auf die Praxis der Konkurrenten an und auf das Interesse, das ein Händler an einem nur möglicherweise erfolgreichen Geschäft hat.
Schäden am Geschenk
Anders ist die Sache, wenn das Geschenk kaputt ist. Ob er will oder nicht: Der Verkäufer muss umtauschen oder reparieren. Wenn beispielsweise ein Discounter ein Elektrogerät aus China verkauft hat und sich ansonsten nicht mit derlei Ware befasst, ist das sein Problem. Die Beschenkte muss sich nicht an den Hersteller verweisen lassen. Der Discounter muss die nötige Reparatur veranlassen oder aus dem eigenem Warenbestand umtauschen. Das gilt auch, wenn das Geschenk erst funktionierte und innerhalb von zwei Jahren kaputt geht.