"Bundesnotbremse" Was ändert sich bei Tests und Homeoffice?
Durch die Änderung des Infektionsschutzgesetzes werden auch arbeitsrechtliche Regeln zu Homeoffice und Schnelltests verbindlicher. Richtig zwingend sind sie allerdings immer noch nicht.
Welche Änderungen gibt es in Sachen Homeoffice?
Auch im beruflichen Umfeld geht es dem Gesetzgeber darum, die Zahl der direkten Kontakte möglichst zu minimieren. So soll eine unkontrollierte Verbreitung des Coronavirus eingedämmt werden. Zu diesem Zweck gibt es schon seit Januar ein Recht auf Homeoffice. So heißt es in der Corona-Arbeitsschutzverordnung: "Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen."
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen konnten sich aber mehr oder weniger frei entscheiden, ob sie von diesem Recht auch Gebrauch machen. Wer also - warum auch immer - lieber im Büro als zu Hause arbeiten wollte, konnte das auch tun. Nun wird durch die Änderung des Infektionsschutzgesetzes der Druck auch auf Beschäftigte erhöht: So wird die obige Formulierung in das Gesetz hineingeschrieben. Bisher fand sie sich nur in der ministeriellen Arbeitsschutzverordnung. Ergänzt wird sie dabei um den Satz: "Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen." Es soll also der Regelfall werden, dass, da wo es möglich ist, die Büroarbeit von zu Hause aus erledigt wird.
Was genau bedeutet das?
Die neue Formulierung macht klar: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen nicht mehr völlig frei entscheiden, ob sie nicht doch ins Büro gehen. Sie brauchen dafür nun einen Grund. Die Anforderungen sind dabei allerdings nicht genauso hoch wie bei den Arbeitgebern. Diese müssen ja nur dann kein Homeoffice anbieten, wenn ein "zwingender Grund" vorliegt.
Bei Beschäftigten ist nur ein "Grund" erforderlich, wenn sie nicht daheim arbeiten wollen. Die Anforderungen sind hier also nicht hoch. Die Gesetzesbegründung nennt beispielhaft "räumliche Enge", "Störung durch Dritte" und "unzureichende technische Ausstattung". Weitere Gründe sind möglich. Zur Darlegung sei auch ausreichend, dass der oder die Beschäftigte dem Arbeitgeber den Grund mitteilt. Es müssen also keine Nachweise geliefert werden.
Wie ist die Lage bei Corona-Schnelltests am Arbeitsplatz?
Auch in Sachen Schnelltests tut sich etwas: Die betreffende Vorschrift der Corona-Arbeitsschutzverordnung soll in diesem Punkt geändert werden. Statt einmal wöchentlich sollen Arbeitgeber ihren Beschäftigten nun zweimal wöchentlich einen Schnelltest zur Verfügung stellen müssen. Eine feste Pflicht, diese angebotenen Test auch anzunehmen, gibt es allerdings nach wie vor nicht. Anders als viele Schülerinnen und Schüler können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer also frei entscheiden, ob die sich testen, bevor sie zur Arbeit gehen.
Die Erhöhung von einem auf zwei angebotene Schnelltests ist juristisch betrachtet nicht Teil der "Bundesnotbremse". Denn diese Änderung wird nicht im Infektionsschutzgesetz stehen, sondern in der entsprechenden Arbeitsschutzverordnung. Sie war darum nicht Teil der aktuellen Abstimmungen. Auf Landesebene gibt es übrigens vereinzelt Regelungen, die bestimmten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen verbindlich vorschreiben, sich testen zu lassen. Solche Regeln sind derzeit aber noch die Ausnahme.
Wie sind die Änderungen zu Homeoffice und Schnelltests zu bewerten?
Arbeitsrechtler wie der Fachanwalt Michael Fuhlrott aus Hamburg sehen in der Homeoffice-Pflicht eher einen Appell als eine verbindliche Rechtspflicht. Die Erhöhung der Homeoffice-Quote sei zwar ein richtiger Ansatz, aber inhaltlich überzeugen ihn die Neuregelungen nicht.
In Sachen Schnelltest sei es schwer nachvollziehbar, warum es keine Testpflicht für Beschäftigte gebe. "Wenn man Schnelltests für ein geeignetes infektionsschutzrechtliches Mittel ansieht, führt eine Steigerung der wöchentlichen Testfrequenz auch nur dann zum Erfolg, wenn alle mitmachen. Alle meint hier dann aber Unternehmen und Beschäftigte: Angebotene, aber nicht wahrgenommene Tests helfen dem Infektionsschutz in keinerlei Art und Weise, gleich ob man diese einmal, zweimal oder sogar täglich durch den Arbeitgeber anbieten lässt."