BGH-Urteil zu Kontoführungsgebühren Schweigen ist keine Zustimmung
Ein Sparkassenkunde wollte Geld von seiner Bank zurück. Der Grund: Er hatte Kontoführungsgebühren nicht ausdrücklich zugestimmt. Nun bekam er vor dem Bundesgerichtshof recht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute noch einmal bekräftigt: Banken dürfen Kontoführungsgebühren nur erheben, wenn die Kunden dem ausdrücklich zugestimmt haben. Schweigen gilt nicht als Zustimmung.
Solche Zustimmungsklauseln hatte das Gericht schon im Jahr 2021 für unwirksam erklärt. Bereits damals betraf das etwa 100 Millionen laufende Bankverträge. Jetzt kam es darauf an, ob ein Kunde sein Geld möglicherweise zu spät zurückgefordert hatte.
Aktive Zustimmung zu Gebühren ist nötig
Im konkreten Fall ging es um einen Kunden der Sparkasse, der zunächst ein gebührenfreies Konto hatte. Einige Zeit später informierte ihn die Bank, dass zukünftig Gebühren anfallen würden, falls er nicht widerspreche. Der Kunde reagierte nicht - und die Sparkasse zog jahrelang Kontoführungsgebühren ein. Der Kunde klagte daraufhin und bekam nun vom BGH recht.
Das Gericht stellte klar: Änderungen an einem Vertrag, wie die Einführung von Gebühren, erfordern die aktive Zustimmung des Kunden. Es reiche nicht aus, dass dieser einfach nur nicht widersprochen hat.
Bankkunden können Geld zurückverlangen
Die Sparkasse hatte argumentiert, dass der Kunde das Geld zu spät zurückgefordert habe. Nach der sogenannten Dreijahreslösung des BGH, die oft bei Energielieferverträgen greift, müssen Rückforderungen spätestens drei Jahre nach Erhalt der Jahresabrechnung geltend gemacht werden.
Doch der BGH urteilte jetzt, diese Regel gelte speziell für Energieversorger, nicht jedoch für Banken. Im konkreten Fall führt das dazu, dass der Sparkassenkunde knapp 200 Euro zugesprochen bekommt, obwohl er die Bankgebühren mehr als drei Jahre lange widerspruchslos gezahlt hatte. Denn rechtlich wäre es auf seine konkrete Zustimmung zu den Gebühren angekommen.
Das Urteil stärkt die Rechte von Bankkunden: So können Gebühren, die ohne ausdrückliche Zustimmung erhoben wurden, zurückgefordert werden. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten also prüfen, ob sie ihren Kontogebühren aktiv zugestimmt haben. Und ob ihnen im Rahmen der üblichen Verjährungsfristen noch Ansprüche auf Rückzahlung zustehen.