BGH-Urteil Klare Regeln für Sternchen-Bewertungen
Bewertungen in Sternchenform sind auf vielen Webseiten zu finden. Welche Regeln gelten für die Werbung damit? Das hat der Bundesgerichtshof jetzt festgelegt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat heute festgelegt, welche Anforderungen Unternehmen beachten müssen, wenn sie mit durchschnittlichen Sternebewertungen werben: Unternehmen, die auf ihrer Webseite mit einer durchschnittlichen Sternebewertung von Kunden werben, müssen dazuschreiben, wie viele Bewertungen insgesamt abgegeben wurden - und in welchem Zeitraum.
Im konkreten Fall ging es um ein Unternehmen, das Immobilienmakler an Menschen vermittelt, die eine Immobilie verkaufen möchten. Das hatte auf seiner Webseite mit einer durchschnittlichen Kundenbewertung von 4,7 von möglichen fünf Sternen geworben. Weitere Angaben machte das Unternehmen nicht - etwa wie viele Bewertungen es insgesamt gegeben hat.
Verein zur Bekämpfung von unlauterem Wettbewerb hatte geklagt
Dagegen klagte ein Verein zur Bekämpfung von unlauterem Wettbewerb. Er wollte erreichen, dass das Unternehmen auf seiner Webseite den Verbrauchern genauere Informationen zu den Bewertungen liefern muss: nämlich in welchem Zeitraum wie viele Kundenbewertungen insgesamt abgegeben wurden.
Außerdem forderte der Verein, dass das Unternehmen die Durchschnittsbewertung genauer aufschlüsseln müsse - und zwar danach, wie viele Sterne der einzelne Kunde in seiner Bewertung jeweils vergeben hat. Denn für den Verbraucher sei es wichtig zu wissen, ob die Bewertungen alle ähnlich gut seien oder ob zum Beispiel neben mehreren 5-Sterne-Bewertungen auch 1-Sterne-Bewertungen abgegeben wurden.
Unternehmen müssen Zeitraum und Anzahl der Bewertungen nennen
Der BGH hat dem Verein nun teilweise Recht gegeben: Unternehmen, die auf ihrer Webseite mit einer durchschnittlichen Sternebewertung von Kunden werben, müssen dazuschreiben, wie viele Bewertungen insgesamt abgegeben wurden und in welchem Zeitraum das passiert ist.
Sie müssen aber nicht angeben, wie die einzelnen Bewertungen im Detail ausgefallen sind. Die Aufschlüsselung der Bewertungen sei zwar für den Verbraucher nützlich, rechtlich aber nicht zwingend.
AZ: I ZR 143/23