BGH-Urteil Makler muss Reservierungsgebühr zurückzahlen
Wer sein vermeintliches Traumhaus gefunden hat, vereinbart mit Maklern manchmal eine Reservierungsgebühr für die Immobilie. Wenn der Kauf dann nicht zustande kommt, muss der Makler die Gebühr zurückzahlen, entschied der Bundesgerichtshof.
Makler dürfen von Immobilien-Interessenten keine Reservierungsgebühr kassieren, die der Kunde nicht zurückbekommt, wenn der Kauf nicht zustande kommt. Eine solche Klausel benachteiligt die Kunden unangemessen und ist deshalb unwirksam, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschied. Das gilt auch dann, wenn die Reservierung gegen Geld nicht im ursprünglichen Maklervertrag steht, sondern später separat vereinbart wurde. Damit ergänzten die Karlsruher Richterinnen und Richter ein früheres Urteil.
Kunden forderten Gebühr zurück
Es ging um einen Fall aus Sachsen: 2019 hatten die Interessenten einen Maklervertrag mit dem Büro geschlossen. Als sie ein Jahr später ihr Wunschhaus fanden, schlossen sie eine weitere Vereinbarung über die Reservierung der Immobilie. Darin war festgehalten, dass das Maklerbüro das Haus einen Monat lang für die Interessenten reservierte und keinen anderen Käufern zeigen sollte. Dafür verlangte es eine Gebühr von 14,37 Prozent der vereinbarten Maklerprovision beziehungsweise einem Prozent der Kaufsumme, das entsprach 4200 Euro. Bei einem späteren Kauf sollte das Geld auf die Provision angerechnet werden. Sollte dagegen kein Kaufvertrag zustande kommen, sollte die Gebühr nicht rückerstattet werden.
Tatsächlich fanden die Interessenten keine Bank, die ihnen den Kauf finanzierte. Darum konnten sie das Haus doch nicht erwerben. Vom Maklerbüro verlangten sie die Reservierungsgebühr zurück. Da sie diese nicht bekamen, zogen sie in Dresden vor Gericht. Amtsgericht und Landgericht entschieden gegen sie, woraufhin sie sich an den BGH wandten.
Geld muss zurückgezahlt werden
Der BGH hob die Entscheidung der Vorinstanzen nun auf und verpflichtete das Maklerbüro dazu, das Geld zurückzuzahlen. Das Gericht stufte die Reservierungsvereinbarung nicht als eigenständigen neuen Vertrag ein, sondern als ergänzende Regelung zum Maklervertrag. Nur deshalb konnte er sie überprüfen. Der Vorsitzende Richter Thomas Koch wies bei der Urteilsverkündung darauf hin, dass die Kaufinteressenten zwar ein gewisses Interesse an der Reservierung der Immobilie hätten. Eine solche Vereinbarung mit dem Makler lasse aber das Recht des Grundstückeigentümers unberührt. Dieser könne sich trotzdem entscheiden, an jemand anderen - oder auch gar nicht mehr zu verkaufen.
Im Jahr 2010 hatte der BGH schon einmal über eine Reservierungsgebühr entschieden und die entsprechende Vereinbarung für unwirksam erklärt. Damals stand die Klausel direkt im Maklervertrag.
Az: I ZR 113/22