Abo für Facebook und Instagram Verbraucherzentrale NRW verklagt Meta
Für ein Abo zahlen oder personalisierte Werbung sehen: Bei Facebook und Instagram haben Nutzer diese beiden Möglichkeiten. Die Verbraucherzentrale NRW hält das für rechtswidrig und klagt darum gegen Meta.
Die Verbraucherzentrale NRW wirft den Social-Media-Größen Facebook und Instagram Verstöße gegen den Datenschutz vor und zieht deswegen gegen den Mutterkonzern Meta vor Gericht. Hintergrund sei das sogenannte "Pay-or-Consent"-Modell, das Meta Anfang November 2023 auf seinen Plattformen umgesetzt habe. Das teilten die Verbraucherschützer heute mit.
Nutzer müssen sich seit vergangenem November entscheiden, ob sie die Dienste weiterhin mit personalisierter Werbung in Anspruch nehmen wollen oder für Werbefreiheit bezahlen. Wer mindestens 9,99 Euro im Monat bezahlt, bekommt laut den Verbraucherschützern vom Betreiber Meta folgendes Versprechen: "Wir verwenden deine Informationen dann nicht, um dir Werbung zu zeigen."
Keine Freiwilligkeit
Das sei rechtswidrig, so die Verbraucherschützer: Meta verstoße damit gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Da der Social-Media-Riese keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, habe die Verbraucherzentrale NRW Klage beim Oberlandesgericht Köln eingereicht.
Die Nutzer könnten bei der Entscheidung zwischen "Zahlen oder Einwilligen" nicht freiwillig entscheiden, erklärten die Kläger. Entweder schließen die Nutzer der Netzwerke ein Abo ab, was für beide Plattformen schnell über 250 Euro pro Jahr koste, oder sie willigten in die Datenverarbeitung für personalisierte Werbung ein. Dadurch liegt ein zentraler Verstoß gegen den Datenschutz vor.
Die gesamte Gestaltung der angebotenen Auswahloptionen sei darauf angelegt, dass Nutzer gar nicht anders könnten, als der kostenfreien Nutzung zuzustimmen - und Meta damit das umfassende Nutzertracking zum Zweck personalisierter Werbeanzeigen zu gestatten. Hinzu kommt, dass Meta - egal ob ein Abo abgeschlossen wurde oder nicht - die Daten der Nutzer sammle.
Erfolg für Verbraucherschützer
In einem ersten Verfahren, in dem Verbraucherzentrale ebenfalls gegen Metas Abomodell vorgeht, konnte sie bereits einen Erfolg erzielen: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einem Urteil im Februar dieses Jahres bestätigt, dass die Bestellbuttons auf den Internetseiten und in den Apps gegen deutsches Recht verstoßen. So seien die Bestellbuttons nicht ausreichend beschriftet gewesen.
Laut deutschem Recht müssen Schaltflächen zum Bestellen kostenpflichtiger Waren oder Dienstleistungen eindeutig beschriftet sein, zum Beispiel mit den Worten "Zahlungspflichtig bestellen" und deutlich machen, dass mit Klick ein Vertrag geschlossen wird. Metas "Abonnieren" und "weiter zur Zahlung" reichten nicht aus.