BGH-Urteil ebay-Bewertungen dürfen zuspitzen
Darf ein Kunde einen Händler auf ebay zugespitzt oder gar überzogen negativ bewerten? Dies hat der Bundesgerichtshof nun grundsätzlich entschieden - und dem Käufer weitreichende Rechte zugesprochen.
Ein Kunde hatte über ebay vier Metallschellen gekauft. Er bezahlte dafür 19,26 Euro. Darin enthalten waren die Versandkosten. Diese lagen bei 4,90 Euro. Nachdem der Kunde die Schellen erhalten hatte, schrieb er in einer Bewertung: "Ware gut. Versandkosten Wucher!!" Der Händler fühlte sich verunglimpft und verklagte den Kunden. Er wollte erreichen, dass die Bewertung gelöscht wird. Er berief sich dabei auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ebay. Dort gibt es eine Klausel, in der steht, Zitat: "Die von Nutzern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten."
Landgericht gab Klage statt
Nach Ansicht des Händlers sei die Bewertung der Versandkosten als Wucher völlig überzogen. Die Kritik sei unsachlich. Dies müsse sich der Händler nicht gefallen lassen, so Brunhilde Ackermann, Rechtsanwältin des Händlers.
Weil der Begriff 'Wucher' ein Geschäftsgebaren als unseriös, sogar als sittenwidrig bezeichnet. Und dies ist im hohen Grade abwertend.
In der Vorinstanz, dem Landgericht Weiden in der Oberpfalz, gewann der Händler den Prozess. Mit seiner überspitzten Bewertung habe der Kunde dem Händler einen Schaden zugefügt. Denn die Bewertung habe zur Folge, dass es für ihn schwerer werde, Geschäfte über ebay abzuschließen.
Kunde beruft sich auf Recht zur freien Meinungsäußerung
Der Kunde legte anschließend Revision beim Bundesgerichtshof ein. Sein Anwalt Thomas Kofler meint, dass auch zugespitzte Bewertungen und Kommentare auf ebay möglich sein müssen.
Ich bin der Auffassung, dass es nicht möglich ist, dieses Recht auf freie Meinungsäußerung, noch dazu im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einzuschränken. Solche Äußerungen, solche Rechtsbegriffe, darf man verwenden. Es geht nicht, dass man einen Kunden in irgendeiner Form daran hindert, dieses Grundrecht wahrzunehmen.
Der Bundesgerichtshof ist nun dieser Argumentation gefolgt, und hat mit seinem Urteil grundsätzlich geklärt, welche Art von Bewertungen auf ebay zulässig sind und wo die Grenzen liegen.
Grenze erst bei Schmähkritik
Bei allen Bewertungen greife zunächst einmal das Grundrecht auf Meinungsfreiheit, so der BGH. Dieses Grundrecht reiche sehr weit. Auch überzogene oder ungerechte Kritik sei erlaubt. Die Grenze sei erst dann überschritten, wenn es sich um Schmähkritik handele.
Schmähkritik liegt dann vor, wenn es nicht mehr um eine sachliche Auseinandersetzung geht, sondern ausschließlich darum, jemanden zu diffamieren oder herabzuwürdigen. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen, so Rhona Fetzer, Vorsitzende Richterin des 8. Zivilsenats.
Bei der Bewertung "Versandkosten Wucher!!" steht eine Diffamierung der Klägerin nicht im Vordergrund. Denn der Beklagte setzt sich - wenn auch in scharfer und möglicherweise sogar überzogener Form - kritisch mit einem Teilbereich der Lieferung, nämlich dem Kostenanteil der Lieferung, auseinander.
Bei seiner Bewertung müsse ein Kunde auch keine Begründung dazuschreiben, so der BGH.
Das Grundsatzurteil ist für alle ebay-Nutzer bedeutsam, egal ob sie dort etwas kaufen oder verkaufen: Kunden haben das Recht, harsche Kritik zu üben. Händler müssen sich auf ebay deshalb auch überzogene, zugespitzte Bewertungen gefallen lassen, selbst wenn sie das als ungerecht empfinden. Wenn es einem Kunden aber nur darum geht, seinen Vertragspartner verächtlich zu machen und an den Pranger zu stellen, dann handelt er rechtswidrig.
Aktenzeichen: VIII ZR 319/20