Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Bettensteuer mit dem Grundgesetz vereinbar
Ob Citytax, Kulturförderabgabe oder Beherbergungssteuer - in etlichen Städten werden Reisende fürs Übernachten extra zur Kasse gebeten. Hoteliers ist das ein Dorn im Auge. Nach langem Streit hat nun das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Städte und Gemeinden dürfen von Übernachtungsgästen eine sogenannte Bettensteuer verlangen. Die örtlichen Abgaben seien mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Die Richterinnen und Richter des Ersten Senats wiesen Verfassungsbeschwerden von Hoteliers aus Hamburg, Bremen und Freiburg zurück.
Die Steuer belaste die betroffenen Betriebe nicht übermäßig und die Länder seien auch befugt, entsprechende Gesetze zu erlassen, begründeten die Karlsruher Richter ihre Entscheidung.
Abgabe könnte auch ausgeweitet werden
Auch eine Bettensteuer für berufliche Übernachtungen sei verfassungsgemäß, so dass die Abgaben auch ausgeweitet werden könnten. Denn bislang müssen nur Privatpersonen zahlen, Geschäftsreisende sind von der Abgabe befreit. Dies hatte das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2012 entschieden. Diese Unterscheidung hielt das Bundesverfassungsgericht jetzt aber nicht für nötig.
Reaktion der Kommunen auf Steuerentlastung
Die Bettensteuer wird seit Jahren von immer mehr Städten erhoben. Offiziell heißen sie zum Beispiel Kultur- oder Tourismusförderabgabe, Citytax, Beherbergungs- oder Übernachtungssteuer. Das Grundprinzip ist immer gleich: Meist wird pro Person und Nacht ein bestimmter Anteil des Übernachtungspreises fällig, in der Regel um die fünf Prozent. Manchmal muss auch ein fester Betrag abgeführt werden, zum Beispiel drei Euro pro Nacht. Auch hier gibt es Varianten, in Hamburg etwa ist die Höhe nach dem Übernachtungspreis gestaffelt.
Vor allem nachdem im Jahr 2010 die Mehrwertsteuer für Hotelübernachtungen von 19 Prozent auf sieben Prozent gesenkt worden war, führten Kommunen die Bettensteuer ein, um die entstandenen Einnahmeverluste auszugleichen.
Hotels fühlen sich benachteiligt
Das Geld einziehen und abführen müssen die Unterkünfte. Aus Sicht der Hoteliers ist das eine einseitige Benachteiligung, aus Sicht der Verfassungsrichter dagegen gerechtfertigt: "Eine direkte Erhebung bei den Übernachtungsgästen wäre nicht praktikabel", teilten sie mit.
Nach der aktuellsten Dehoga-Übersicht hatten Anfang 2019 insgesamt 30 Kommunen eine Bettensteuer eingeführt.
Az. 1 BvR 2868/15