Arbeitgeber und Coronavirus Wann darf der Impfstatus abgefragt werden?
Arbeitgeber wünschen es sich, Gesundheitsminister Spahn kann es sich vorstellen: Eine Abfrage der Beschäftigten, ob sie gegen Corona geimpft sind oder nicht. Aber wie sieht die rechtliche Lage dazu aus?
In Deutschland sind mittlerweile gut 70 Prozent der Erwachsenen vollständig gegen das Coronavirus geimpft. Doch wie viele Angestellte eines Unternehmens sich haben impfen lassen, wissen die meisten Arbeitgeber nicht. Dabei wäre die Impfquote innerhalb der Firma ein wichtiger Faktor, wenn es darum geht, ob beispielsweise die Angestellten wieder zurück ins Büro können oder ob die Maskenpflicht gelockert werden kann. Deshalb wünschen sich einige Arbeitgeberverbände, dass Unternehmen den Corona-Impfstatus ihrer Angestellten abfragen dürfen. Gewerkschaften widersprechen und verweisen auf den Datenschutz.
Wie ist die rechtliche Lage?
Gesundheitsdaten zählen nach Angaben der Landesdatenschutzbeauftragten von Nordrhein-Westfalen, Bettina Gayk, "zu den speziell geschützten besonderen Arten von personenbezogenen Daten". Die Verarbeitung dieser Daten sei laut EU-Datenschutzgrundverordnung grundsätzlich untersagt. "Der Arbeitgeber darf weder fragen noch wissen, unter welchen Krankheiten ein Beschäftigter leidet, auch nicht, ob er geimpft ist oder nicht", sagte Baden-Württembergs Datenschutzbeauftragter Stefan Brink im "Handelsblatt".
Welche Ausnahmen gibt es?
Im engen Rahmen ermöglicht das Bundesdatenschutzgesetz Ausnahmen. Demnach dürfen Gesundheitsdaten unter Umständen abgefragt werden, wenn das für die Ausübung des Berufs notwendig ist. Rechtlich konkretisiert wird das für Gesundheitsberufe in Paragraf 23a des Infektionsschutzgesetzes: Dort wird beispielsweise Kliniken ausdrücklich erlaubt, den Impfstatus ihrer Beschäftigten abzufragen, wenn es zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten erforderlich ist. In solchen Berufen kämen Beschäftigte mit Personen in engen Kontakt, die sich vor Corona nicht wirksam selbst schützen könnten, erklärt Brink.
Zudem gibt es in der Praxis entsprechende Beispiele - etwa Restaurants, die nur noch Geimpfte oder Genesene zulassen (2G-Regel). Um diese Regelung zu nutzen, müssen die Arbeitgeber auch ihre Angestellten nach deren Impfstatus fragen.
Was könnte eine Ausweitung der Auskunftspflicht bringen?
Aus Arbeitgebersicht wäre damit ein weiterer Schritt Richtung mehr Normalität möglich: Wenn klar ist, dass alle oder viele im Betrieb geimpft sind, könnten etwa Abstandsvorgaben oder Maskenvorschriften wegfallen. Der Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, Steffen Kampeter, sagte, es gehe nicht darum, den Gesundheitsdatenschutz abzuschaffen. Die Abfrage des Impfstatus diene ausschließlich dazu, dass man allen Beschäftigten im Betrieb einen optimalen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen könne. Er rief den Bundestag dazu auf, eine entsprechende "rechtliche Grundlage" dafür zu schaffen.
Ist eine Neuregelung in Sicht?
Momentan gibt es keine Anzeichen dafür. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil sieht seinen Kabinettskollegen Jens Spahn am Zug, der sich offen dafür gezeigt hatte, eine solche Impfstatus-Abfrage zu ermöglichen. Der Arbeitsschutz gebe das wegen der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten nicht her. Er warte nun zunächst ab, ob Spahn "einen konkreten Gesetzgebungsvorschlag hat", sagte Heil im rbb-Inforadio. Er erwähnte in diesem Zusammenhang das Infektionsschutzgesetz. Ob es Pläne gibt, das Gesetz beim Thema Impfstatus-Abfrage zu ändern, ist nocht unklar.
Welche Pläne hat die Bundesregierung sonst für Betriebe?
Die bis zum 10. September geltende Corona-Arbeitsschutzverordnung soll bis Ende November verlängert werden. Ein Kabinettsbeschluss dazu ist morgen geplant. Betriebe werden demnach auch weiterhin Hygienekonzepte aufstellen und anwenden müssen, um eine Ausbreitung des Virus möglichst zu verhindern, wie aus dem Verordnungsentwurf hervorgeht.
Interessant ist hierbei: Die Verordnung erwähnt ausdrücklich, dass Arbeitgeber dabei künftig auch den Impf- oder Genesenenstatus von Beschäftigten berücksichtigen dürfen, soweit ihnen der bekannt ist. Nicht ausgeschlossen ist, dass dies intern den Druck auf Arbeitnehmer erhöht, von sich aus zu sagen, ob sie geimpft sind oder nicht, wenn dadurch zum Beispiel eine Lockerung der Masken- oder Abstandsauflagen am Arbeitsplatz winkt.
Mit der Verordnungsänderung müssten Arbeitgeber Corona-Impfungen zudem künftig ausdrücklich während der Arbeitszeit ermöglichen. Auch soll die Impfbereitschaft durch eine Ansprache der Beschäftigten und durch eine innerbetriebliche Informationskampagne gefördert werden.