EuGH bestätigt Kommissionsentscheidung Telekom muss Millionen-Bußgeld zahlen
Die Telekom muss endgültig 12,6 Millionen Euro Bußgeld überweisen. Die EU-Kommission hatte die Strafe 2003 verhängt, weil der Konzern von seinen Konkurrenten über Jahre höhere Preise für einen Endanschluss verlangte als von den eigenen Kunden. Der EuGH bestätigte das Bußgeld nun in letzter Instanz.
Die Deutsche Telekom ist mit ihrer Klage gegen ein EU-Bußgeld in Höhe von 12,6 Millionen Euro endgültig gescheitert. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigte in Luxemburg in letzter Instanz eine Entscheidung der EU-Kommission von 2003, die bereits das EU-Gericht erster Instanz für rechtens erklärt hatte.
Der damalige EU-Wettbewerbskommissar Mario Monti hatte 2003 der Telekom vorgeworfen, sie verlange seit 1998 von den Wettbewerbern einen höheren Preis für die Nutzung der Hausanschlüsse als von den eigenen Kunden. Diese Preisschere sei ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung. Die Telekom argumentierte dagegen, sie sei an die Preisvorgaben der damaligen Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (heute Bundesnetzagentur) gebunden gewesen.
Telekom: Auswirkungen des Urteils "begrenzt"
Dem widersprach nun auch der EuGH: Dass möglicherweise auch die Regulierungsbehörde gegen EU-Recht verstoßen habe, entlasse die Telekom nicht aus ihrer eigenen Verantwortung. Die Telekom habe alle Fakten gekannt und genug eigenen Spielraum gehabt, die Preise wettbewerbsgerecht zu gestalten. Die Konkurrenten seien auf die Vorleistungen der Telekom angewiesen gewesen. Ein Wettbewerber gleicher Effizienz wie die Telekom habe wegen des höheren Preises für die Hausanschlüsse aber keine Chance auf dem Markt gehabt.
Ein Sprecher der Telekom in Bonn erklärte, das Unternehmen habe 2003 die kritisierte Praxis abgeschafft. Die Telekom habe die Preise von Analoganschlüssen für die eigenen Kunden erhöht, so dass die Preisschere zwischen Kunden und Wettbewerbern nicht mehr bestand. "Die Konsequenzen des Urteils sind daher begrenzt", sagte der Sprecher.
Aktenzeichen: C-280/08