Auch Parlament stimmt Kompromiss zu EU beschließt Dienstleistungsrichtlinie
Das Europaparlament hat der neuen Dienstleistungsrichtlinie zugestimmt. Darin verzichtet die EU auf die ursprünglich geplante fast vollständige Öffnung des Dienstleistungsmarktes. Gleichzeitig schützt sie Arbeitnehmer in den alten EU-Staaten weitgehend vor der Konkurrenz aus Osteuropa.
Die einst heftig umkämpfte EU-Dienstleistungsrichtlinie hat ihre letzte Hürde genommen. Das Europäische Parlament stimmte den abgeschwächten Regeln für mehr grenzüberschreitenden Wettbewerb im Dienstleistungsbereich zu. Die Abgeordneten bestätigten mit deutlicher Mehrheit einen auch von Gewerkschaften akzeptierten Kompromiss mit den EU-Regierungen.
Darin verzichtet die Europäische Union auf die ursprünglich geplante fast vollständige Öffnung des Dienstleistungsmarktes über Ländergrenzen hinweg. Stattdessen schützt sie Arbeitnehmer in den alten EU-Staaten weitgehend vor der gefürchteten preiswerteren Konkurrenz aus Osteuropa. Zugleich baut sie aber auch bürokratische Hürden ab. Die Regeln müssen nun von den EU-Staaten umgesetzt werden. Dafür haben sie drei Jahre Zeit.
Die wichtigsten Regelungen der Richtlinie
Kern der neuen EU-Richtlinie ist: Jeder, der in seinem Heimatland ordnungsgemäß ein Gewerbe ausübt, darf seine Dienstleistung auch im EU-Ausland anbieten, ohne dort gleich eine Niederlassung zu gründen. Dabei gelten künftig für den Dienstleister aus dem Ausland die Bestimmungen des Landes, in dem die Dienste angeboten werden. Das bedeutet unter anderem: Mindestlöhne, Bestimmungen der Tarifverträge, Arbeitszeitbestimmungen oder Bauvorschriften müssen eingehalten werden.
Auch im Vertragsrecht gelten künftig die Bestimmungen des Ziellandes. Das heißt: Bei Reklamationen kann sich zum Beispiel ein deutscher Kunde, der eine Leistung von einer polnischen Handwerksfirma erbringen lässt, auf das deutsche Recht berufen.
Ausnahmeregelungen gelten unter anderem für das Gesundheitswesen und bei sozialen Diensten wie der Kinderbetreuung oder der Altenpflege. Auch das öffentliche Erziehungswesen, die Leiharbeit sowie Spezialbranchen wie Glücksspiele sind von der Richtlinie ausgenommen. Die Mitgliedstaaten können Dienstleistern aus dem EU-Ausland Auflagen machen, die "aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt gerechtfertigt sind".