BGH-Urteil Verbraucher haben Widerrufsrecht bei ebay-Kauf
Wer bei Internetauktionen Waren gewerblicher Anbieter ersteigert, hat nach einem BGH-Urteil grundsätzlich ein Widerrufsrecht. So dürfen ebay-Kunden Artikel innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückschicken, wenn sie diese von einem Händler und nicht von Privatpersonen ersteigert haben.
Kunden des Internet-Auktionshauses ebay dürfen Artikel innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen zurückschicken, wenn sie diese von einem Händler und nicht von Privatpersonen ersteigert haben. Bei gewerblichen Anbietern gälten auch für Internet-Versteigerungen die verbraucherfreundlichen Gesetze, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil. (Az.: VIII ZR 375/03)
Das Urteil hat keine Auswirkungen auf Auktionen zwischen zwei Privatleuten, was nach Einschätzung von ebay den größeren Teil seiner Geschäfte ausmacht. Hier gelten die strengeren Regeln des Kaufrechts, nach denen kein grundloses Widerrufsrecht besteht.
ebay begrüßt das Urteil
ebay begrüßte das Urteil: Die bisherige Rechtsunsicherheit werde damit beendet, erklärte das Internet-Auktionshaus nach der Urteilsverkündung. Das Urteil werde keinen nachhaltigen Einfluss auf die positive Geschäftsentwicklung von ebay in Deutschland haben, teilte eBay-Sprecher Nerses Chopurian mit. Nach Ansicht des Unternehmens profitieren alle Beteiligten von der Klärung der Rechtslage; gerade für Käufer steigere das Widerrufsrecht bei Auktionen gewerblicher Händler die Attraktivität des eBay-Marktplatzes.
In dem zu Grunde liegenden Verfahren hatte ein Schmuckhändler aus Bayern im September 2002 auf der ebay-Website ein Armband zur Versteigerung angeboten, das angeblich aus 15 Karat Gold bestehen und mit weiteren 15 Karat Edelsteinen besetzt sein sollte. Der Käufer ersteigerte das Schmuckstück für 252,51 Euro. Er verweigerte aber die Zahlung und Annahme des Schmuckstücks, weil das Armband nur eine dünne Goldauflage hatte und die Diamanten aus industrieller Fertigung stammten. Der Händler klagte daraufhin durch alle Instanzen auf Zahlung mit der Begründung, bei Versteigerungen gebe es kein gesetzliches Widerrufsrecht.