Google siegt vor EuGH "Recht auf Vergessen" nicht weltweit
Seit 2014 gilt in der EU das "Recht auf Vergessen" im Internet. Nun hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Google dieses Privatsphäre-Recht nicht weltweit umsetzen muss.
Der Einfluss der europäischen Rechtsprechung reicht weit, aber eben nicht weltweit. Im juristischen Streit um das sogenannte Recht auf Vergessen im Internet hat der Europäische Gerichtshof nun im Sinne von Google entschieden. Demnach ist ein Suchmaschinenbetreiber nach EU-Recht nicht verpflichtet, das "Recht auf Vergessen" außerhalb der EU-Mitgliedsländer anzuwenden.
Weil sich Google geweigert hatte, Suchergebnisse auf Anfrage von Betroffenen weltweit zu löschen, hatte die französische Datenschutzbehörde 2016 eine Geldstrafe von 100.000 Euro gegen Google verhängt. Dagegen war der US-Internetkonzern vorgegangen. Die französischen Richter hatten sich daraufhin an das höchste europäische Gericht gewandt, wo sie jetzt unterlagen.
Wie weit reicht die Privatsphäre?
2014 hatte der EuGH in einem Grundsatzurteil ein "Recht auf Vergessen" im Internet eingeführt. Demnach haben Menschen das Recht, einzuschränken, was erscheint, wenn im Internet nach ihren Namen gesucht wird. Seitdem müssen Online-Riesen wie Google Verweise auf Internetseiten mit privaten Informationen unter bestimmten Umständen löschen. Strittig war jedoch die geografische Reichweite des Urteils.
EU-weite Löschpflicht ja, aber nicht global: Der EuGH hat Google Recht gegeben
Auch wenn Google nun vor Gericht obsiegt hat, bekäftigten die Richter noch einmal ausdrücklich, dass die Suchmaschinenbetreiber eine Löschung in den EU-Staaten vornehmen und Maßnahmen ergreifen müssen, damit Internetnutzer nicht auf Links außerhalb der EU zugreifen können.
Aktenzeichen: C-507/17