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FAQ

Digitaler Nachlass Ist ein Facebook-Konto vererblich?

Stand: 31.05.2017 05:08 Uhr

Dürfen die Eltern als Erben auf den Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter zugreifen? Das entscheidet heute das Berliner Kammergericht. Maßgeblich ist, ob ein Facebook-Konto überhaupt zum Erbe gehört.

Von Timo Conraths, ARD-Rechtsredaktion

Was ist der Hintergrund des Verfahrens?

Im Dezember 2012 wurde eine 15-Jährige in einem Berliner U-Bahnhof von einem einfahrenden Zug erfasst und starb wenig später im Krankenhaus. Die genauen Umstände des Vorfalls sind bis heute nicht geklärt. Die Eltern beschäftigt vor allem eine Frage: Hat ihre Tochter Suizid begangen? Möglich ist, dass der Teenager zuvor gemobbt worden war. Antworten darauf könnte der Facebook-Account der 15-Jährigen geben. Vor allem von den Chat-Nachrichten ihrer Tochter erhoffen sich die Eltern Rückschlüsse auf die Todesumstände. Doch die Eltern haben trotz Zugangsdaten keinen Zugriff auf das Konto.

Der Grund: Ein Nutzer meldete dem sozialen Netzwerk den Tod der 15-Jährigen. Facebook versetzte das Konto daraufhin gemäß seiner Nutzungsbedingungen in den sogenannten "Gedenkzustand". Dieser führt dazu, dass der Account gesperrt wird - für jedermann, also auch für die Eltern. Diese Regelung gilt bis heute, mit der Ausnahme, dass Nutzer mittlerweile zu Lebzeiten einen Nachlasskontakt angeben können. Dieser darf nach dem Tod des Nutzers dessen Profilfoto ändern oder auf Freundschaftsanfragen reagieren. Alte Chats lesen kann aber auch er nicht. Am "Gedenkzustand" selbst sei nicht zu rütteln, so Facebook.

Die Mutter klagte vor dem Landgericht Berlin. Als Erbin habe sie das Recht, auf das Konto ihrer verstorbenen Tochter zuzugreifen. Facebook hingegen ist der Ansicht, dass das Konto eng an die Person des jeweiligen Nutzers gebunden sei und daher nicht vererbt werden könne. Außerdem wären von der Offenlegung der Nachrichten nicht nur die Verstorbene selbst, sondern auch andere Nutzer betroffen, die damals mit der 15-Jährigen gechattet haben.

Worin liegt das rechtliche Problem?

Grundsätzlich tritt der Erbe in alle Rechtspositionen des Verstorbenen ein, erbt also alles. Eine Ausnahme gilt dann, wenn das Rechtsverhältnis so eng mit der Person des Verstorbenen zusammenhängt, dass es nicht vererblich ist. Es erlischt mit dem Tod und kann deshalb auch nicht mehr in den Nachlass fallen. Mit Blick auf das Facebook-Konto ist daher maßgeblich, wie die Richter den Facebook-Nutzungsvertrag beurteilen: Ist der Zugang zu dem Netzwerk so eng mit der Person des Nutzers verbunden, dass die Zugangsberechtigung mit dem Tod des Nutzers endet? Dann würde das Konto nicht zum Nachlass gehören.

Daneben kann die Zugangsgewährung die Rechte anderer Nutzer tangieren, etwa das Fernmeldegeheimnis, welches die Kommunikation zwischen Gesprächspartnern schützt. Zwar gilt das Geheimnis in erster Linie für Telefon- oder Voice-over-IP-Gespräche. Unter gewissen Umständen kann es aber auch den Verkehr mit elektronischen Nachrichten wie E-Mails schützen, so das Bundesverfassungsgericht. Auch datenschutzrechtliche Belange können durch die Zugangsgewährung betroffen sein. Facebook argumentiert, dass Nutzer grundsätzlich darauf vertrauen können sollen, dass ihre Daten und Nachrichten privat bleiben und nicht von anderen Personen eingesehen werden können.

Wie hat das Landgericht Berlin entschieden?

Das Landgericht Berlin gab der Mutter Recht: Der Vertrag mit Facebook sei Teil des Erbes, deshalb habe sie einen Anspruch auf Zugang zu dem Konto ihrer verstorbenen Tochter. Zur Begründung führten die Richter einen Vergleich an: Wenn auch Briefe oder Tagebücher nach dem Gesetz (§ 2047 Abs. 2 BGB) zum Erbe gehörten, müsse das auch für persönliche Chat-Nachrichten in sozialen Netzwerken gelten. Der digitale Nachlass könne insofern nicht anders behandelt werden als der analoge. Die schlichte Gewährung des Zugangs zum sozialen Netzwerk sei weder dem höchstpersönlichen Bereich des Nutzers zuzuordnen noch weise sie einen besonderen Personenbezug zu ihm auf. Außerdem, so das Landgericht, stünden auch Rechte anderer Nutzer, wie das Fernmeldegeheimnis oder der Datenschutz, der Zugangsgewährung nicht entgegen. Diese könnten wegen der Stellung des Erben als Rechtsnachfolger des Verstorbenen in diesem Fall eingeschränkt werden.

Wie sieht das Kammergericht den Fall?

Facebook legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein. Nun liegt die Entscheidung beim Kammergericht, Berlins höchstem Zivilgericht. Eine Tendenz, wie die Richter urteilen könnten, gibt es nicht. "Ich weiß schlichtweg nicht, was hier herauskommt", sagte der Vorsitzende Richter Björn Retzlaff noch in der mündlichen Verhandlung Ende April. Eine zwischenzeitlich vom Gericht angeregte Einigung kam nicht zustande. Deshalb wird das Kammergericht heute eine Entscheidung treffen.

Haben die Berliner Richter das letzte Wort?

Wie auch immer das Urteil aussehen wird - erledigt ist der Fall noch nicht. Beide Parteien haben sich für den Fall einer Niederlage vorbehalten, vor den Bundesgerichtshof nach Karlsruhe zu ziehen. Experten zufolge ist es das erste Verfahren, das sich mit der Vererbbarkeit eines Facebook-Kontos beschäftigt. Es dürfte wegweisend sein für rechtliche Fragen rund um den digitalen Nachlass einer Person.

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete Inforadio am 31. Mai 2017 um 06:05 Uhr